Der Kläger hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine fünfmonatige Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie gebucht und die Kosten dafür und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen übernommen. Das FA ging von Gesamtaufwendungen 545.900 EUR aus (Buchung der Reise: 500.000 EUR; Flug D-E: 900 EUR; Ausflüge und Verpflegung: 45.000 EUR). Auf Basis der Hälfte der Aufwendungen setze das FA Schenkungsteuer bzgl. Lebensgefährtin fest.

Nachdem das FG der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid stattgegeben hatte, weil es schon an einem für eine Schenkung erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beteiligten gefehlt habe (FG Hamburg v. 12.6.2018 – 3 K 77/17, EFG 2018, 1559), hat der BFH die Revision des FA zurückgewiesen, da der angegriffene Bescheid den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge.

Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Erforderlich ist u.a. die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO). Für Schenkungsteuerbescheide ist es daher erforderlich, dass angegeben wird, welche Schenkungsteuer für welche der aufgeführten Zuwendungen jeweils festgesetzt wird (BFH v. 20.11.2013 – II R 64/11, BFH/NV 2014, 716; v. 17.7.2019 – II B 30, 32–34, 38/18, BStBl. II 2019, 620 Rz. 38).

Diese Differenzierung ist immer dann erforderlich, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen, sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen können. Die fehlende Angabe der besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte oder die unzulässige unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid führt hingegen grundsätzlich zur Nichtigkeit eines solchen Bescheids nach § 125 Abs. 1 AO.

Einen solchen Fall hat der BFH hier angenommen. Mit der bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen liege keine einheitliche Zuwendung vor. Dies folge schon daraus, dass es insoweit an einem einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt fehle. Eine Zusammenfassung aller über das Bordkonto abgerechneten Leistungen, sei daher nicht zulässig, eine Bezugnahme etwa auf das Bordkonto fehle. Auch sei jede einzelne Leistung darauf zu überprüfen, ob es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang an die Lebensgefährtin gehandelt habe. Im Hinblick auf die Frist des § 14 ErbStG hätten die Zeitpunkte benannt werden müssen.

BFH v. 16.9.2020 – II R 24/18

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