[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Stellt ein Forschungspreisgeld steuerpflichtigen Arbeitslohn dar?

    Ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

    Hintergrund

    Der Kläger erhielt aufgrund seiner Habilitation und den daraus resultierenden Vorträgen und erschienenen Fachbeiträgen einen Forschungspreis. Nach Ansicht des Klägers ist das erhaltenen Forschungsgeld nicht steuerbar. Im Einkommensteuerbescheid vom 24.7.2019 setzte das Finanzamt das Forschungsgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Als Begründung führte es aus, dass zwischen dem Forschungsgeld und der vom Kläger betriebenen Beratertätigkeit ein offensichtlich untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, da die Habilitation und die Beratertätigkeit im selben Bereich stattfinden.

    Den darauf eingelegten Einspruch des Klägers wies das Finanzamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass Hochschullehrer berechtigt und verpflichtet sind, in ihren Fächern Forschungsarbeiten durchzuführen. Im Übrigen hat der Kläger durch die Habilitation eine weitere Qualifikation erlangt, welche zur Sicherung seiner künftigen Erwerbsgrundlage dient.

    Entscheidung

    Die Klage hat keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Klage unbegründet und wird abgewiesen. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Unbeachtlich ist, dass das Geld von dritter Seite zufließt. Auch verliehene Preise können nach Ansicht des Gerichts zu Erwerbseinnahmen führen. Privat veranlasste Preise sahen die Richter z. B. in Preisen für ein Lebenswerk.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Preisgeld in wirtschaftlichen Zusammenhang zu bringen. Wissenschaftliche Assistenten sind nach dem Hochschulgesetz verpflichtet, Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen und zu publizieren. Auch der Grund, die Habilitation ist vor Eintritt in das Dienstverhältnis begonnen worden und nicht Voraussetzung für das Dienstverhältnis gewesen, ändert nach Auffassung der Richter nichts am Ergebnis, da zwischen Einnahme und Dienstverhältnis kein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Ein zeitlicher Zusammenhang ergibt sich hier schon dadurch, dass die vom Kläger verfasste Habilitation für die Berufung förderlich war.

  2. Zur Verfügung stellen einer VIP-Loge an Mitarbeiter: Arbeitslohn?

    Eine VIP-Loge, die vom Arbeitgeber angemietet wird und auch Mitarbeitern zur Verfügung steht, kann lohnsteuerliche Folgen auslösen. Das gilt auch bei fehlender Bewirtung und eingeschränkten Werbemöglichkeiten.

    Hintergrund

    Ein Unternehmen mietete in den Jahren 2012–2014 eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle an, in der u. a. Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung kostete 130.000 EUR pro Jahr, umfasste allerdings keine Bewirtungsleistungen. Werbe- und Sponsoringmaßnahmen waren dem Unternehmen zudem nur innerhalb der Loge gestattet. Im Logenumlauf wurden lediglich das Logo und der Schriftzug des Unternehmens dargestellt.

    Das Unternehmen lud seine Geschäftspartner zu entsprechenden Events in die Loge ein. Auch Mitarbeiter des Unternehmens und die Mitglieder der Geschäftsleitung waren bei diesen Terminen anwesend.

    Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an die VIP-Logenerlasse des BMF in einen Anteil für Werbung (57 %) und einen Anteil für Geschenke (43 %) auf und führte für letzteren Anteil pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG ab. Den im Erlass vorgesehenen 30-prozentigen Anteil für Bewirtungskosten teilte es dabei im Verhältnis 4:3 auf die Positionen Werbung und Geschenke auf.

    Das Finanzamt war der Auffassung, dass ein geschätzter Anteil von 75 % auf Geschenke und nur 25 % auf Werbung entfiel, sodass es für den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte. Denn die Werbemöglichkeiten mit der Loge waren stark eingeschränkt.

    Entscheidung

    Die Klage des Unternehmens gegen den Aufteilungsmaßstab hatte nur teilweise Erfolg. Zwar reduzierte das Finanzgericht die Lohnsteuernachforderung des Finanzamts um 40.943 EUR, sah jedoch die angemeldeten Lohnsteuerbeträge des Unternehmens aber als zu niedrig an. Zunächst stellte das Gericht klar, dass das Unternehmen bei der Pauschalierung nach § 37b EStG nicht an die VIP-Logenerlasse gebunden ist, da Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet waren.

    Anschließend setzte das Finanzgericht die Gesamtaufwendungen der Loge ins Verhältnis der tatsächlichen Nutzu...

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