[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten: Ist der Zinssatz von 5,5 % verfassungsgemäß?

    Ja, urteilte das Finanzgericht Münster. Es hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl. des Abzinsungssatzes von 5,5 % - auch nicht angesichts der derzeitigen Niedrigzinspolitik.

    Hintergrund

    Die Bilanzen des Klägers, der ein Autohaus führt, weisen seit 1996 bzw. 1998 zwei Darlehen von Geschäftspartnern aus. Zur Verzinsung und zu Rückzahlungsmodalitäten der Darlehen wurde nichts vereinbart. Das Finanzamt behandelte die Darlehensverbindlichkeiten als unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit und zinste sie mit 5,5 % ab. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten kam das Finanzamt auf einen Vervielfältiger von 0,503. Den Differenzbetrag zur valutierten Darlehensverbindlichkeit erfasste es gewinnwirksam. Der Kläger machte geltend, dass es sich hier um langfristige Darlehen handelte, die auch dem Grunde nach dem Abzinsungsgebot unterliegen. Jedoch sind nach Auffassung des Klägers durch die wirtschaftliche Entwicklung und die seit 2012 herrschende Niedrigzinsphase auf dem freien Markt die Abzinsungssätze überholt, da sie eben diese Entwicklung nicht widerspiegeln. Nach Ansicht des Klägers ist deshalb keine Abzinsung zu berücksichtigen.

    Entscheidung

    Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts bestehen keine Zweifel gegen die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des Abzinsungssatzes von 5,5 %. Der Abzinsungssatz ist eine interne Rechengröße der Bewertung einer langfristigen und unverzinslichen Verbindlichkeit. Dementsprechend geht es um die zutreffende wirtschaftliche Belastung eines Unternehmens. Der Minderaufwand infolge der Zinslosigkeit wird dabei kapitalisierend als Ertrag vorweggenommen. Darüber hinaus wirtschaftet das Unternehmen mit den nicht gezahlten Zinsen, wodurch ein weiterer positiver Effekt entstehe. Eine Abstellung allein auf vergleichbare Zinssätze ist daher nicht geboten. Mit dem Abzinsungssatz wird daher vielmehr die Rendite, die durch das verbilligte Darlehen erwirtschaftet werden kann, ausgeglichen.

  2. Ausländischer "Spin-Off": Drittstaatenabspaltung als steuerneutraler Anteilstausch

    Aktien, die im Rahmen einer Drittstaatenabspaltung zugeteilt werden, unterliegen als steuerneutraler Anteilstausch nicht der Besteuerung. Dies gilt zumindest dann, wenn die Drittstaatenabspaltung mit einer inländischen Abspaltung vergleichbar ist.

    Hintergrund

    Die Kläger und Eheleute hielten im Jahr 2012 Aktien der KFI, eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft. Im Jahr 2012 übertrug die KFI ihre Lebensmittelsparte auf die neu gegründete KFG, ebenfalls eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, und erhielt dafür Aktien an der KFG. Gleichzeitig wurde die KFI in M-Inc. (M) umbenannt. Sodann teilte die M ihren Aktionären die erhaltenen KFG-Aktien im Verhältnis 3:1 zu, ohne dass das Kapital der M herabgesetzt wurde. Auf dem Depot der Kläger wurden dementsprechend Aktien der KFG eingebucht. Die Depotbank ging unter Berücksichtigung des Börsenkurses der KFG-Aktien von einer steuerpflichtigen Sachausschüttung aus und behielt Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein.

    Die Eheleute waren dagegen der Auffassung, dass die Zuteilung der KFG-Aktien als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr zu behandeln ist. Das Finanzamt bejahte dagegen einen steuerpflichtigen Kapitalertrag, dem es den Abgeltungssteuersatz zugrunde legte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

    Entscheidung

    Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab der Klage statt. Da die KFG-Aktien im Rahmen einer Drittstaatenabspaltung zugeteilt wurden, die ihrerseits einer inländischen Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar ist, löst der Vorgang im Jahr 2012 keine Besteuerung aus.

    Die Zuteilung der KFG-Aktien von der M an die Eheleute führt bei isolierter Betrachtung zu einem Kapitalertrag, der mit der Einbuchung der Aktien auf dem Depot in Form einer Sachausschüttung zugeflossen ist. Für diesen steuerbaren Kapitalertrag der in den USA ansässigen M steht Deutschland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Eheleute waren im Jahr 2012 im Inland wohnhaft und danach mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig.

    Diese Sachausschüttung ist mangels einer Einlagenrückgewähr seitens der M nicht von der Besteuerung ausgenommen. Die Ausschüttung wurde nicht durch die Rückgewähr von Einlagen finanziert.

    Die Zuteilung der KFG-Aktien ist auch nicht als steuerneutraler Anteilstausch von der Besteuerung auszunehmen. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Absp...

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