Leitsatz

Der Büro- und Organisations-Bonus (BOB) bzw. die Förderprovision ist als Aufstockung der Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze eine steuerbefreite Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 8 UStG und § 4 Nr. 11 UStG. Sie werden nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als selbstständiger, gebundener Vermögensberater ausschließlich für A tätig und vermittelt für A Finanzprodukte. Die A wiederum vermittelt als Allfinanzvertrieb Finanzprodukte (z. B. aus dem Bereich der Bankdienstleistungen, des Bausparens, der Investmentfonds, der Versicherungen) zwischen Produktgebern (Versicherungen, Banken, Bausparkassen) und Endverbrauchern (Privat- und Firmenkunden). Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger aufgrund des mehrschichtigen Vergütungssystems unterschiedliche Leistungen wie erfolgsabhängige Provisionen für die Eigen- und Gruppenumsätze sowie Boni und Zuschüsse (z. B. Grundprovision, Leistungsbonus-Praxis, Kundenleistungsbonus, BOB, Förderprovision).

Der Kläger war unter anderem vertraglich damit betraut, neue Vermögensberater mit vertraglicher Bindung nur an die A zu gewinnen, zu schulen und zu führen und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern (sog. Gruppenumsatz) zugunsten der A zu optimieren oder aber auch in Person Kunden zu beraten und ihnen die Produkte der A zu vermitteln (sog. Eigenumsatz). In den Streitjahren erhielt er von der A zudem nach vermittelten Gruppenumsatz-Einheiten bemessene Sonderprovisionen (BOB bzw. Förderprovision).

Unstreitig ist, dass der Kläger als Vermittler sowohl aus dem Eigen- als auch aus dem Gruppengeschäft steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 UStG und § 4 Nr. 11 UStG erbrachte. Nach Auffassung des Finanzamts handele es sich jedoch bei dem Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision nicht um nach § 4 Nr. 8 UStG und § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Vermittlungsleistungen, da diese von A freiwillig und zum Aufbau eines Strukturvertriebs separat gezahlt worden seien.

 

Entscheidung

Der vom klagenden Vermögensberater erhaltene Büro- und Organisations-Boni bzw. die Förderprovision ist steuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG und § 4 Nr. 11 UStG.

Die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nach § 4 Nr. 11 UStG und der Vermittlungsumsätze im Zusammenhang mit Bank- und Finanzdienstleistungen nach § 4 Nr. 8 UStG hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von zwei Voraussetzungen ab:

Der Dienstleistungserbringer muss sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen. Zum anderen muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit umfassen (wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen).

Dagegen ist die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist.

Nach Überzeugung des FG stellt der BOB bzw. die Förderprovision in den Streitjahren eine Aufstockung der von der A für Gruppenumsätze gezahlten – vom Finanzamt als steuerfrei behandelten – Grundprovision dar. Zwischen der Zahlung des BOB bzw. der Förderprovision bestand jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil diese auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen sind. Der BOB bzw. die Förderprovision hängt lediglich vom Gesamterfolg der A und dem erwirtschafteten (Mindest-) Gruppenumsatz des Vermögensberaters ab. Sinkt der Gesamtumsatz der A, könne auch der BOB bzw. die Förderprovision seitens der A entsprechend angepasst werden. Im Übrigen könne der BOB bzw. die Förderprovision auf den einzelnen vermittelten Versicherungsvertrag zurückverfolgt werden.

Auch wurde der BOB bzw. die Förderprovision unabhängig davon gezahlt, ob der jeweilige Vermögensberater in dem jeweiligen Jahr tatsächlich neue Vermögensberater für die A gewonnen habe. Die A zahlte den BOB bzw. die Förderprovision daher nicht für eine (schädliche) Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs.

 

Hinweis

Das FG hat eine Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Dagegen hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az beim BFH XI B 85/21.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.08.2021, 11 K 190/19

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