[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Ablehnung eines Abfindungsangebots kann zum Verlust der Abfindung führen

    Ein Arbeitnehmer unterschrieb die Abwicklungsvereinbarung des Arbeitgebers mit Abfindungsangebot nicht, sondern wollte noch verhandeln. Dies durfte der Arbeitgeber als Ablehnung verstehen. Einen Anspruch auf Zahlung der Abfindung hatte der Arbeitnehmer deshalb nicht mehr.

    Hintergrund

    Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer seit über 30 Jahren in einem Betrieb beschäftigt, der aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung Ende August 2021 stillgelegt werden sollte. Der Arbeitgeber beschäftigte dort 140 Arbeitnehmende, einen Betriebsrat gab es nicht. Im Januar 2021 wurde dem Kraftfahrer betriebsbedingt mit einer sozialen Auslauffrist gekündigt. Mit allen Arbeitnehmenden, die von der Entlassung betroffen waren, wurden daraufhin Gespräche über die Abwicklung geführt. Dem Arbeitnehmer im konkreten Fall ließ der Arbeitgeber über dessen Anwalt einen schriftlichen Abwicklungsvertrag zukommen, der auch eine Abfindung vorsah. In seinem Fall belief sich diese bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses zu Ende Juni 2021 auf rund 104.300 EUR.

    Der Anwalt des Arbeitnehmers wollte zunächst die Modalitäten verhandeln. Letztlich bot der Arbeitgeber gar keine Abfindung mehr an.

    Der Arbeitnehmer erhob über seinen Anwalt Kündigungsschutzklage und verlangte eine Abfindung von mindestens 104.300 EUR.

    Entscheidung

    Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auch das LAG stellte fest, dass die betriebsbedingte Kündigung des Kraftfahrers aufgrund der Betriebsstillegung wirksam war. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber verneinte das Gericht. Der Arbeitgeber habe das Schreiben des Anwalts auf das Angebot über eine Abfindung i. H. v. rund 104.300 EUR als Ablehnung verstehen dürfen und sei nicht mehr an dieses gebunden. Eine Rechtsgrundlage für eine Abfindung gab es nicht, entschied das Gericht.

  2. Bei Firmenlauf besteht kein betrieblicher Unfallversicherungsschutz

    Ein Firmenlauf unter Beteiligung verschiedener Unternehmen ist keine betriebliche Veranstaltung. Der hierbei erlittene Sturz eines Arbeitnehmers löst deshalb keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus.

    Hintergrund

    Die Klägerin war Mitglied einer Gruppe von Beschäftigten des gleichen Unternehmens, die sich unregelmäßig zum gemeinsamen Skaten verabredete. Im Mai 2019 fand der sog. 18. Berliner Firmenlauf statt, bei dem die Mitarbeiter verschiedener Unternehmen u. a. in den Disziplinen Laufen, Walken und Skaten gegeneinander im Wettbewerb antraten. Der Wettbewerb wurde von den teilnehmenden Unternehmen finanziell unterstützt. Das Unternehmen, für das die Klägerin tätig war, war auf der Veranstaltung mit einem eigenen Werbestand vertreten, es erstattete der Klägerin die Anmeldegebühr und stellte auch Teile der Laufbekleidung.

    Die an der Veranstaltung teilnehmende Klägerin kam beim Skaten auf nassem Untergrund zu Fall und zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenks zu. Die bei der späteren operativen Behandlung entstandenen Komplikationen in Form einer Morbus-Sudeck-Erkrankung führten zu einer sich über eineinhalb Jahre hinziehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.

    Die beklagte Unfallkasse lehnte eine Eintrittspflicht der Unfallversicherung für die entstandenen Unfallfolgen ab. Begründung: Es liege kein Arbeitsunfall vor. Bei dem Firmenlauf handle es sich um eine Privatveranstaltung. Die Veranstaltung werde zwar von diversen Unternehmen gesponsert, jedoch erfolge die Anmeldung der Teilnehmenden privat. Der Wettbewerb finde in der Freizeit und nicht als betriebliche Veranstaltung statt.

    Entscheidung

    Sowohl das erstinstanzlich mit der Sache befasste SG als auch das zweitinstanzlich zuständige LSG schlossen sich dieser Auffassung des Versicherungsträgers an. Die Gerichte verneinten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Erforderlich für die Anerkennung als Arbeitsunfall sei, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls den Tatbestand einer betrieblichen Tätigkeit erfülle, d. h., dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit besteht.

    Der innere Zusammenhang zwischen Verrichtung und Unfall ist nach der Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln. Die konkrete Verrichtung muss danach innerhalb der Grenze liegen, bis zu welcher der gesetzliche Versicherungsschutz reicht. Maßgeblich ist laut BSG dabei die der konkreten Verrichtung innewohnende Handlungstendenz des Versicherten.

    Nach Auffassung der Gerichte hat sich der seitens der Klägerin erlittene Unfall nicht bei e...

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