[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Bewerbungsverfahren: Auch bei nur interner Ausschreibung muss ein Schwerbehinderter eingeladen werden

    Bewerber mit einer Schwerbehinderung müssen von öffentlichen Arbeitgebern grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das gilt auch dann, wenn die Stelle ausschließlich intern ausgeschrieben ist.

    Hintergrund

    Eine Regionaldirektion der Beklagten schrieb intern 2 Stellen als Personalberater aus, eine bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere bei der Agentur für Arbeit in Berlin-Mitte. Sie hatten identische Anforderungsprofile. Der seit langen Jahren bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die eine Stelle in das Stellenbesetzungsverfahren für die andere Stelle einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos.

    Der Kläger verlangt eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Seiner Meinung nach war er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden, da er entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a. F. (Fassung bis 29.12.2016) nicht zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Cottbus eingeladen worden war.

    Entscheidung

    Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Beklagte den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat. Sie schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

    Zwar muss ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese auch bei einer ausschließlich internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dieser Verpflichtung war die Beklagte nachgekommen. Denn die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion hatte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen, das Auswahlverfahren wurde nach identischen Kriterien durchgeführt und eine Vertreterin der Regionaldirektion gehörte den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen an.

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