BAG, Urteil v. 25.6.2020, 8 AZR 75/19

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn sie nicht fachlich offensichtlich ungeeignet ist. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung.

Sachverhalt

Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg schrieb der Beklagten im März 2016 intern 2 Stellen als Personalberater aus. Eine Stelle sollte bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte besetzt werden. Der schwerbehinderte Kläger, der langjährig bei der Beklagten beschäftigt war, bewarb sich auf beide Stellen. Da diese identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Allerdings wurde der Kläger nur zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Berlin eingeladen; die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin sollten in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen. Jedoch blieben beide Bewerbungen des Klägers erfolglos. Dieser klagte nun auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG mit der Begründung, die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, da er entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a. F. nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen wurde.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beklagte den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe.

Das BAG führte hierbei aus, dass zwar der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese auch bei einer ausschließlich internen Stellenausschreibung nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen müsse. Dieser Verpflichtung sei vorliegend die Beklagte jedoch ausreichend nachgekommen; denn die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg hatte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle eingeladen, welche ein identisches Anforderungsprofil sowie identisches Auswahlverfahren hatte und auch eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.

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