Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsförderung. Gründungszuschuss. Ermessensleistung. Eingliederungsvereinbarung. Eingliederungsziel Aufnahme selbstständige Tätigkeit und Gewährung Gründungszuschuss. keine Verbindlichkeit der vertraglichen Verpflichtungen. keine Ermessensreduzierung. keine Bindungswirkung. Vermittlungsvorrang. Beschäftigung als Zahnarzt. Eigene Leistungsfähigkeit des Versicherten

 

Leitsatz (amtlich)

Durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Festlegung eines Eingliederungsziels auf eine zukünftige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können grundsätzlich ermessenslenkende Festlegungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses erfolgen. Enthält dagegen die Eingliederungsvereinbarung mit entsprechender Zielsetzung keine verbindlichen vertraglichen Verpflichtungen, ist aus der nur der Form nach bestehenden Eingliederungsvereinbarung (vorliegend Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) keine Ermessensbindung abzuleiten.

 

Normenkette

SGB III §§ 93, 140, 4 Abs. 2; SGB I § 39 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zahnärztin streitig.

Die 1964 geborene Klägerin ist Mutter von drei 1993, 1996 und 2000 geborenen Kindern. Die Klägerin studierte von 1984 bis 1989 Zahnmedizin und erhielt im Dezember 1989 die Approbation als Zahnärztin. Anschließend promovierte sie bis 1991. Von August 1990 bis Dezember 1992 war die Klägerin als angestellte Assistenzärztin in zahnärztlichen Praxen in M. und S.-W. beschäftigt. Anschließend war sie von Februar 1993 bis Dezember 1996 in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis in W. im S. selbständig tätig. Von Januar 1997 bis November 2004 war sie Hausfrau und Mutter. Von Dezember 2004 bis August 2008 war sie als Entlastungsassistentin bei Zahnärzten in G. und S. tätig. Von November 2007 bis August 2008 übernahm sie die zahnärztliche Betreuung eines Alten- und Pflegeheimes in S.-R.. Im September 2008 war sie wieder als angestellte Zahnärztin beschäftigt. Von Oktober 2008 bis März 2011 war sie selbständig in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis in G. tätig. Schließlich war sie von April 2011 bis zum 31.03.2012 als angestellte Zahnärztin in verschiedenen Praxen beschäftigt.

Die Klägerin meldete sich am 30.01.2012 bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2012 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei erklärte die Klägerin, sie plane, mit Hilfe eines Gründungszuschusses eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Bei einem Erstgespräch mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin am 27.02.2012 erklärte die Klägerin, sie habe ab dem 03.04.2012 eine selbständige Tätigkeit als Zahnärztin fest geplant und werde in den Räumen der Praxis, in der sie derzeit als angestellte Zahnärztin arbeite, im Rahmen einer Praxisgemeinschaft die selbständige Tätigkeit ausüben (Bl. 59 bis 63 der Verwaltungsakte Gründungszuschuss).

Die Klägerin nahm die selbständige Tätigkeit als Zahnärztin zum 03.04.2012 in den Praxisräumen in N. auf, in denen sie zuvor als angestellte Zahnärztin tätig gewesen war.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18.04.2012 Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2012 mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen. Die Bewilligung wurde wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 03.04.2012 auf zwei Tage vom 01.04.2012 bis 02.04.2012 befristet (Bl. 64 der Verwaltungsakte Gründungszuschuss).

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 13.03.2012 die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zahnärztin in N. zum 03.04.2012. Dem Antrag fügte sie folgende Unterlagen bei: eine Bescheinigung des Finanzamtes N. vom 05.03.2012 über die Anzeige der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Zahnärztin zum 03.04.2012, eine Begründung zum Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses vom 08. und 09.03.2012, eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Steuerberatungsgesellschaft B. und H. GmbH und Co. KG) zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 08.03.2012, in der die Tragfähigkeit der Existenzgründung bescheinigt wurde, einen Businessplan vom 02.04.2012, eine Begründung zur Aufgabe ihrer früheren selbständigen Tätigkeiten vom 02.04.2012, einen Lebenslauf vom 27.03.2012 und die Approbationsurkunde des Landes Baden-Württemberg - Regierungspräsidium S. - über die Approbation als Zahnärztin vom 22.12.1989 (Bl. 1 bis 26 der Verwaltungsakte Gründungszuschuss).

Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 12.04.2012 eine bis 26.08.2012 gültige “Eingliederungsvereinbarung„ ab. Als Zielsetzung wurde die “Aufnahme der Selbständigkeit zum 03.04.2012 als Zahnärztin„ vereinbart. Unter dem Punkt Leistungen der Agentur für Arbeit U. war festgehalten: “Gewährung des Gründungszuschusses bei Vorliegen aller Vor...

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