Rn. 75

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

(1)

Regelungen des § 10 EStG

- nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG können Bausparbeiträge nur noch zur Hälfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Beschränkung auf das 1 1/2-fache wird aufgehoben.
- In § 10 Abs 1 Nr 5 EStG wird der Abzug von Zinsen auf Steuernachforderungen (§ 233a AO), Stundungs- und Aussetzungszinsen (§§ 234, 237 AO) geregelt. Hinweis auf die Änderungen des § 12 Nr 3 EStG (vgl 5.).
- Das Kreditaufnahmeverbot nach § 10 Abs 2 Nr 1 EStG wird (ab VZ 1988) aufgehoben.
- § 10 Abs 3 EStG: Der Vorwegabzug für Ledige wird von DM 3 000 auf DM 4 000 erhöht und im Falle der Zusammenveranlagung von DM 6 000 auf DM 8 000. Dieser Vorwegabzug ist nicht – wie nach geltendem Recht – um den tatsächlich vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw steuerfreie Zuschüsse bei befreienden Lebensversicherungen etc zu kürzen, sondern pauschal um 9 % für die arbeitgeberseitigen Rentenversicherungsbeiträge etc u um 3 % für die arbeitgeberseitigen Krankenversicherungsbeiträge etc; auf die tatsächliche Höhe der Beiträge kommt es also nicht an (es entfallen auch die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, der Vorwegabzug ist in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet).
(2)

Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale:

§ 10c EStG

In § 10c Abs 1 EStG ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag auf DM 108/DM 216 gesenkt worden; höhere Aufwendungen gem § 10 Abs 1 Nr 1, 1a, 4 – 7 u § 10b EStG können auf Nachweis berücksichtigt werden.

Der Vorsorge-Pauschbetrag von DM 300/DM 600 wird aufgehoben.

Die allgemeine Vorsorgepauschale wird um den Sonderausgaben-Vorwegabzug erweitert. Dadurch erhöht sich die Vorsorgepauschale für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in unteren u mittleren Arbeitslohnbereichen.

(3)

Verlustabzug: § 10d EStG

Hierzu wird auf die Erläuterungen zu den Änderungen im Bereich der Gewinnermittlung verwiesen (Rn 73, zu 7).

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