Rn. 73

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

(1)

DDR-Einkünfte: § 3 Nr 63EStG

Aus der DDR bezogene Einkünfte (betr insbesondere Leipziger Messe/Abwicklung des Osthandels über ständige Vertreter) werden künftig nur noch dann steuerfrei sein, wenn sie in der DDR zu einer der inländischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer tatsächlich herangezogen werden; der Nachweis obliegt dem Steuerpflichtigen. In Anbetracht der Tatsache, daß die Steuersätze für Unternehmensgewinne in der DDR bei 95 % beginnen, handelt es sich hier um eine wenig erheiternde Befreiungsvorschrift, von der faktisch kein Gebrauch gemacht werden wird.

(2)

Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten: § 4 Abs 5 S 2 Nr 2 EStG

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus "geschäftlichem Anlaß" (sog Geschäftsfreunde-Essen) sind in ihrer Abzugsfähigkeit auf 80 vH der Aufwendungen begrenzt (außerbilanzielle Hinzurechnung analog der Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen). Nicht betroffen sind Kantinenessen, sog "Arbeitsessen" und "Belohnungsessen" sowie Betriebsveranstaltungen ("betrieblicher" Anlaß im Gegensatz zum "geschäftlichen" Anlaß). Zugleich wurden Nachweiserleichterungen dergestalt gewährt, daß der amtliche Vordruck entfällt und die Unterschrift des Gastwirtes nicht mehr erforderlich ist.

Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung wird der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug in vollem Umfang erhalten (§ 1 Abs 1 Nr 2c UStG).

(3)

Anhebung der km-Pauschale für Fahrten Wohnung–Betriebsstätte/Arbeitsstätte (§ 4 Abs 5 Nr 6 mit Verweis auf § 9 Abs 1 Nr 4 u 5, Abs 2 EStG)

Die km-Pauschale wird für 1989 von 36 Pfg auf 43 Pfg und für 1990 auf 50 Pfg angehoben. Dies hat entsprechende Konsequenzen für die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils bei Dienst-Pkw im Pauschalverfahren (für 1989 nur 41 Pfg statt 48 Pfg pro Entfernungs-km zu versteuern vgl auch Rn 74, zu 3a).

(4)

Einschränkung der Rückstellungsbildung für Jubiläumszuwendungen (§ 5 Abs 4 EStG/§ 52 Abs 6 EStG)

Anlaß zu dieser Neuregelung war die Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 05.02.87, BStBl II 87, 845.

Nach der gesetzlichen Neuregelung dürfen Jubiläumsrückstellungen nur gebildet werden, wenn

- das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat (pauschaler Fluktuationsabschlag)
- das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt
- die Zusage schriftlich erteilt ist.

Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem 30. 12. 88 endenden Wirtschaftsjahres und den beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je 1/3 gewinnerhöhend aufzulösen. Sie dürfen neu nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.92 erwirbt.

Da in der Handelsbilanz eine Auflösung bisher gebildeter Jubiläumsrückstellungen nicht zulässig ist (§ 249 Abs 3 S 2 HGB), werden sich Handels- und Steuerbilanz in diesem Jahrtausend in solchen Fällen nicht mehr treffen. Zu kritisieren bleibt vor allem, daß der Ausweis versteuerter Rückstellungen in der Handelsbilanz etwa das dreifache Gewinnvolumen bindet. Eine weitere Aufstockung der Jubiläumsrückstellung in der Handelsbilanz ist nach Auffassung des HFA Wahlrecht (nicht Pflicht) der Unternehmen.

Unerfindlich bleibt, was eine Rückbeziehung auf den 31.12.88 mit einem Steuerreformgesetz 1990 zu tun haben soll (fiskalische Willkür).

Offene Fragen:

- Einbezug von in Konzernunternehmen zurückgelegten Dienstzeiten zulässig? (mE bei einheitlichen Richtlinien zulässig)
- Widerrufsvorbehalt zulässig? (mE wegen einmaliger, genau feststehender Leistung im Gegensatz zu Pensionszusagen nicht zulässig)
- was geschieht mit vor dem 31.12.92 verdienten Jubiläumsrückstellungen? (1. Alternative: der Verteilungszeitraum wird um 10 Jahre verkürzt; 2. Alternative: die Verteilung erfolgt periodengerecht über die gesamte Anwartschaftszeit, der Rückstellungsausweis unterbleibt nur in den ersten 10 Dienstjahren = Nachholeffekt im Jahr 11: 2. Alternative mE sachgerecht).
(5)

Zulassung des Lifo-Verfahrens (§ 6 Abs 1 Nr 2a EStG)

Voraussetzung ist Bilanzierung (keine Einnahme-/Überschußrechnung) und Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Übereinstimmung mit der tatsächlichen Verbrauchsfolge ist nicht Voraussetzung, das Verfahren darf aber damit nicht völlig unvereinbar sein, zB bei leicht verderblicher Ware oder Saisonbetrieben mit steter Vollveräußerung). Es gilt die uneingeschränkte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (geändert durch das WoBauFG, vgl Rn 86). Nicht vereinbar mit dem Lifo-Verfahren ist die gleichzeitige Vornahme eines Importwarenabschlags nach § 52 Abs 1 Nr 2m EStG: vgl aber WoBauFG, Rn 86.

Mit der Zulassung des Lifo-Verfahrens sind gekoppelt

- das Auslaufen der Preissteigerungsrücklage mit dem Jahr 1989 (§ 52 Abs 1 Nr 2b EStG)
- die Verminderung (Halbierung in zwei Stufen) des Importwarenabschlags (§ 52 Abs 1 Nr 2m EStG).

Grundsätzlich ist die Regelung zu begrüßen, da sie der Scheingewinnbesteuerung vorbeugt und in dieser Hins...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge