Rn. 293

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine Einnahme iSd § 8 Abs 1 EStG kann aufgeteilt werden. Das EStG kennt keine Vorschrift, nach der die Aufteilung gemischt veranlasster Zuwendungen ausgeschlossen ist, BFH v 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; BFH v 18.08.2005, VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; vgl auch BMF v 06.07.2010, BStBl I 2010, 614; BFH v 24.08.2010, VI B 14/10, BFH/NV 2011, 24; BFH v 05.09.2006, VI R 49/05, BFH/NV 2007, 217.

Sind die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst, ist eine Aufteilung von Sachzuwendungen an ArbN in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse grundsätzlich möglich.

Bei gemischt veranlassten Reisen sind bei der Aufteilung

  • zunächst die Kostenbestandteile abzutrennen, die sich leicht und eindeutig entweder dem betriebsfunktionalen Bereich oder dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen.
  • Die verbleibenden Kosten sind im Wege der sachgerechten Schätzung aufzuteilen, wobei als Aufteilungsmaßstab idR auf das Verhältnis der Zeitanteile abzustellen ist (einerseits der Reisebestandteile mit Vorteilscharakter, andererseits der aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteile).

Wendet der ArbG seinem ArbN eine Reise zu, kann der Wert dieser Reise grundsätzlich anhand der vom ArbG aufgewendeten Kosten geschätzt werden. Beruft sich ein Beteiligter (ArbG, ArbN oder FA) auf eine abweichende Wertbestimmung, hat er konkret darzutun, dass der objektive Wert der Reise nicht dem anhand der v ArbG aufgewendeten Kosten geschätzten üblichen Wert am Abgabeort entspricht. Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an ArbN scheidet jedoch eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus, BFH v 11.03.2010, VI R 7/08, BStBl II 2010, 763 zur Kostenübernahme für eine Regenerierungskur durch den ArbG.

 

Rn. 294–295

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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