Rn. 2

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 in das EStG eingefügt.

 

Rn. 3

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 74 Abs 1 EStG regelt in seiner ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung die Auszahlung des Kindergelds an andere Personen als den oder die Kindergeldberechtigten. Dies setzt nach § 74 Abs 1 S 1 EStG die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind voraus.

Nach § 74 Abs 1 S 3 EStG kann eine Abzweigung allerdings auch dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, vgl dazu Reuss, EFG 2009, 494.

Nach § 74 Abs 1 S 4 EStG kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt leistet.

 

Rn. 4

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 74 Abs 2 EStG ordnet für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die entsprechende Geltung der §§ 102109 111113 SGB X an.

 

Rn. 5–8

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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