Rn. 195

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die alljährliche Prüfung des Fortbestandes der Verpflichtung aus einer aufrechterhaltenen Anwartschaft eines beim Pensionsverpflichteten ausgeschiedenen Pensionsberechtigten wäre sehr verwaltungsaufwendig. In den Fällen, in denen Gastarbeiter in ihre Heimatländer zurückkehren, wäre eine Prüfung häufig sogar kaum möglich. R 6a Abs 19 S 1 EStR 2012 lässt es daher zu, die Rückstellung (in Höhe des Barwertes, s Rn 188)

Zitat

"beizubehalten, solange das Unternehmen mit einer späteren Inanspruchnahme zu rechnen hat".

Die Rückstellung kann folglich auf der Basis der beim Ausscheiden ermittelten aufrechterhaltenen Anwartschaft fortgeführt werden, solange dem verpflichteten Unternehmen nicht bekannt wird, dass die Verpflichtung weggefallen ist oder sich vermindert hat.

 

Rn. 196

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Erst nach dem Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze muss das Unternehmen prüfen, ob mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist (R 6a Abs 19 S 2 EStR 2012). Wenn bis zum Ende des Wj, das auf das Wj des Erreichens der Altersgrenze folgt, die spätere Inanspruchnahme nicht feststeht, so ist laut R 6a Abs 19 S 3 EStR 2012 die Rückstellung zu diesem Zeitpunkt aufzulösen. Sie kann jedoch in der dann maßgeblichen Höhe ohne Verstoß gegen das Nachholverbot neu gebildet werden, falls später doch noch ein anzuerkennender Anspruch geltend gemacht wird.

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