Rn. 209

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein Wechsel der Rechnungsgrundlagen ist jederzeit zulässig, wenn er aufgrund

  • neuer Erkenntnisse bzgl biometrischer Einflussgrößen (BFH vom 27.07.1994, BStBl II 1995, 14) oder
  • der Auswirkungen von Gesetzesänderungen

sachlich gerechtfertigt ist. So war zB die Einführung der gesetzlichen Unverfallbarkeit durch das BetrAVG bei bestimmten Pensionszusagen Anlass für den Übergang von der "Aktiven-Ausscheideordnung" zu der Ausscheideordnung "Gesamtbestand" (s Rn 217).

 

Rn. 210

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn ein Wechsel der Rechnungsgrundlagen erforderlich ist, kann dem verpflichteten Unternehmen nicht in allen Fällen eine sofortige Reaktion abverlangt werden. Eine ausreichende Beobachtungs- und Bedenkzeit ist nötig. Wird sie eingehalten, können keine Fehlbeträge entstehen, die wegen des Nachholverbots (s Rn 240) nicht beseitigbar wären (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 524 (Januar 2023)).

 

Rn. 211

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Falls sich durch die erstmalige Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen der Teilwert der Pensionsverpflichtung verändert, muss die Teilwerterhöhung oder -minderung mindestens gedrittelt oder über einen noch längeren Zeitraum gleichmäßig verteilt werden (§ 6a Abs 4 S 2 EStG); Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen (ausführlich s Rn 254, 262ff).

 

Rn. 212

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Sofern bereits vor dem Wechsel der Rechnungsgrundlagen ein Fehlbetrag bestanden hat, unterliegt er auch weiterhin dem Nachholverbot (s Rn 240). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Wj des Wechsels der Versorgungsfall eintritt oder der Pensionsberechtigte mit aufrechterhaltener Anwartschaft aus den Diensten des Pensionsverpflichteten ausscheidet (§ 6a Abs 4 S 5 EStG).

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