Rn. 152

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 62 Abs 1a S 4 EStG erfolgt für Zeiträume ab August 2019 die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs 1a S 2 EStG vorliegen oder gemäß § 62 Abs 1a S 3 EStG nicht gegeben sind, durch die Familienklasse in eigener Zuständigkeit, vgl dazu FG Münster v 08.02.2022, 2 K 2243/21 Kg. Die Freizügigkeitsberechtigung für Unionsbürger war zwar bereits vor der Einfügung des § 62 Abs 1a S 4 EStG Tatbestandsvoraussetzung für den Kindergeldanspruch, so dass sich insoweit grundsätzlich keine Änderung zum bisherigen Recht ergibt. Nach der Rspr des BFH war der Familienkasse jedoch die Berufung auf die fehlende Freizügigkeit iRd Entscheidung über den Kindergeldanspruch bislang dann verwehrt, wenn die fehlende Freizügigkeitsberechtigung nicht durch die Ausländerbehörde förmlich festgestellt worden war, BFH v 15.03.2017, III R 32/15, BStBl II 2017, 963. Diese Einschränkung habe sich bei der Prüfungskompetenz der Familienkasse als ineffektiv erwiesen, da die Familienkasse auf die Feststellungen der Ausländerbehörde angewiesen gewesen sei, bevor sie Kindergeldzahlungen habe einstellen dürfen. Nach neuer Rechtlage werde die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen prüfen, ob keine (ausreichende) Freizügigkeitsberechtigung vorliege und ggf eine ablehnende Entscheidung über den Kindergeldanspruch treffen, vgl BT-Drucks 19/8691 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), 71.

 

Rn. 153

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Prüfung der Erwerbstätigkeits- und Freizügigkeitsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs 1a S 2 EStG oder nach § 62 Abs 1a S 3 EStG durch die Familienkasse darf in europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift des § 62 Abs 1a S 4 EStG nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, vgl EuGH v 14.06.2016, C-308/14, NJW 2016, 2867; Wendl in H/H/R, § 62 EStG Rz 15. Dabei besteht keine rechtliche Bindung an die Beurteilung durch die Ausländerbehörde.

 

Rn. 154

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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