Rn. 145

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung vorzunehmen (BT-Drucks 14/4658, 11). Der Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der Zeitpunkt der Erbringung der Bauleistung ist nicht maßgebend (Stickan/Martin, DB 2001, 1441). Auch spielt der Zeitpunkt der Rechnungserstellung keine Rolle. Die Maßgeblichkeit der Erbringung der Gegenleistung bedeutet, dass der Steuerabzug bei jeder Vorauszahlung, Teilzahlung oder nachträglichen Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts vorgenommen werden muss (Tz 63 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 146

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerabzugsverpflichtung kommt es auf den Abfluss beim Leistungsempfänger gemäß § 11 Abs 2 EStG an (BFH I R 67/17, BFH/NV 2020, 681; Tz 63 BMF BStBl I 2022, 1229; Schmitt/Seitz, Stbg 2001, 669; Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52). Nicht entscheidend ist der Zufluss beim Leistenden oder der Zeitpunkt der Aktivierung der Gegenleistung in der StB des Leistenden.

Der Abflusszeitpunkt ist auch im Fall der Abtretung maßgeblich. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Abtretungserklärung (Tz 43 BMF BStBl I 2022, 1229; Schmitt/Seitz, Stbg 2001, 669). Dementsprechend ist auch beim echten oder unechten Factoring oder beim Forderungskauf der Zeitpunkt der Zahlung ausschlaggebend (Tz 43 BMF BStBl I 2022, 1229; Diebold, DB 2003, 1134; ergänzend s Rn 152).

 

Rn. 147

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Gibt es keinen Abfluss, weil die Gegenleistung im Wege der Aufrechnung gemäß § 387 BGB erfüllt wird, ist für den Steuerabzug der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnungserklärung maßgebend (Apitz, StBp 2002, 366). Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Freistellungsbescheinigung vor, hat der Leistungsempfänger den Steuerabzug für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (Tz 42 und 63 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 148

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Wird die Gegenleistung auf ein Treuhandkonto (zB Anderkonto eines RA) gezahlt, ist der Steuerabzug erst vorzunehmen, wenn die Auszahlung an den Leistenden stattfindet (Kleiner, INF 2001, 744; Schmitt/Seitz, Stbg 2001, 669). Liegt in diesem Zeitpunkt keine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Leistungsempfänger sicherstellen, dass der Treuhänder nur 85 % an den Leistenden auszahlt und 15 % an das zuständige FA abführt.

 

Rn. 149

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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