Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

BA liegen bei Krankheitskosten nur vor, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder wenn der betriebliche Zusammenhang eindeutig besteht (BFH BStBl II 1980, 639). Genetische Strahlenschäden, die bei den Kindern eines Röntgenarztes auftreten, sind aber nicht beruflich veranlasst, sondern privat (BFH BStBl II 1980, 639). Auch der Herzinfarkt eines RA ist nicht beruflich veranlasst (BFH BStBl II 1969, 179). Gleiches gilt für Gelenkarthrose (FG Berlin EFG 1992, 322 rkr zu WK bei Lehrer).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen für die Wiederherstellung der Gesundheit nach einem Autounfall können dagegen BA sein (BFH BStBl II 1978, 105). Aber auch Aufwendungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (Erkrankung wegen Mobbing oder wegen körperlicher, emotionaler und geistiger Erschöpfung aufgrund beruflicher Überlastung – sog Burnout-Syndrom) sind bei betrieblicher Veranlassung als BA anzuerkennen (s FG RP v 22.08.2012, 2 K 1152/12, DStRE 2014, 1217 rkr zum WK-Abzug wegen Mobbing).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Medizinische Hilfsmittel dienen auch dann der privaten Lebenssphäre, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet werden. Aufwendungen für ein Hörgerät und für eine Brille sind daher nicht als BA zu berücksichtigen (vgl BFH BFH/NV 2003, 1052; BStBl II 2010, 684). Anders ist uE zu entscheiden, wenn die medizinischen Hilfsmittel auf die betriebliche Sphäre zurückgeführt werden können (zB bei einer Bildschirm-Arbeitsbrille; abweisend BFH BFH/NV 2005, 2185).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Übernimmt der StPfl Krankheitskosten für einen ArbN, so können diese BA sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind, zB wenn mit den Aufwendungen die Arbeitskraft des ArbN erhalten oder wiederhergestellt werden soll (beispielsweise durch einen Kuraufenthalt; ebenso Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 940). Gleiches gilt für die Übernahme von Krankheitskosten Dritter, wenn diese betrieblich veranlasst sind.

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