Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Schadensersatzleistungen sind als BA zu berücksichtigen, wenn das schädigende Ereignis im Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung lag (s BFH BStBl II 1978, 105). Ein privater Zurechnungszusammenhang darf nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Wie der Empfänger die Schadensersatzleistungen behandelt und inwieweit ihn ein Verschulden trifft, ist unerheblich.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der BA-Abzug wird anerkannt zB

  • bei Kunstfehlern eines Arztes (BFH BStBl II 1980, 639),
  • bei mangelhaften Werkleistungen oder Warenlieferungen,
  • bei Fristversäumnis eines RA oder StB,
  • bei fehlerhafter Steuerberatung (s zur entsprechenden BE beim Empfänger BFH BStBl II 1998, 621),
  • bei Garantieleistungen oder Nachbesserungsverpflichtungen,
  • bei Haftung wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (BFH BStBl II 2004, 641),
  • bei Unfallkosten, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat (BFH BStBl II 2006, 182).
 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der BA-Abzug wird nicht anerkannt zB

  • bei Strahlenschäden des Kindes eines Röntgenarztes (BFH BStBl II 1980, 639),
  • bei Veruntreuung von Geld im Zusammenhang mit der Verwaltung fremden Vermögens (s BFH BStBl II 1981, 362; 1991, 802 (einschränkend); BFH BFH/NV 1987, 577),
  • bei Schadensersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung, es sei denn der strafrechtliche Vorwurf ist durch sein betriebliches Verhalten veranlasst gewesen (BFH BStBl II 1995, 457; 1982, 467; 2004, 641; 2008, 223; FG RP EFG 2009, 31),
  • bei Unfallkosten in voller Höhe, wenn bei einer privat und betrieblich veranlassten Reise die private Veranlassung nicht mehr von untergeordneter Bedeutung ist (BFH BStBl II 2006, 182). Hier kommt nur ein BA-Abzug für die betrieblich veranlassten Aufwendungen in Betracht.

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