Rn. 487

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

Zur Erläuterung folgende Sachverhaltsalternativen:

 

Beispiele:

- Der bis zum Bilanzstichtag zunehmend schleppend zahlende Kunde mit sich aufbauendem Forderungsbestand geht kurz nach dem Bilanzstichtag in die Insolvenz.
- Derselbe Kunde gewinnt kurz nach dem Bilanzstichtag im Lotto und zahlt prompt die gesamten überfälligen Forderungsbeträge (entnommen der Begründung des BFH BStBl II 1973, 485).

Diese beiden Sachverhaltsalternativen exemplifizieren die traditionelle BFH-Rspr und die sich daran orientierende Rechtslehre zur logischen Vereinbarung des Stichtags- mit dem Erstellungstermin, die begrifflich unter dem Stichwort "Wertaufhellung" subsumiert wird:

- Im ersten Fall ist die Insolvenz ein wertaufhellendes Ereignis, sie bestätigt nur die schon am Bilanzstichtag nicht mehr vorhandene Werthaltigkeit der Forderung.
- Im zweiten Fall – bei gleicher Bonität des Schuldners – ist der Lottogewinn dagegen ein wertbegründendes Ereignis, also ein solches, das am Bilanzstichtag noch nicht vorlag und deshalb, will man dem gesetzlichen Gebot ("bis zum Abschlussstichtag") nicht ausweichen, nicht berücksichtigt werden darf. Hier spricht man von einem wertbegründenden Ereignis, das eben erst "in neuer Rechnung" eingetreten ist und deshalb in der stichtagsbezogenen Betrachtungsweise nicht mehr berücksichtigt werden kann, obwohl die wieder aufgelebte Werthaltigkeit bei Bilanzerstellung bekannt war.
 

Rn. 488

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

Mit diesen beiden Bsp kann eine logisch einwandfreie Zusammenführung der beiden vom Gesetz genannten Stichtage und deren sachlichen Inhalte gelingen. Die Realität des Wirtschaftslebens wird damit allerdings in den meisten Fällen nicht eingefangen. Selten geht ein säumiger Kunde noch "rechtzeitig" vor der Bilanzerstellung in die Insolvenz; erst recht gewinnt er nicht in der Lotterie. Vielmehr stellt sich die Bilanzierungsentscheidung des Kaufmanns in der wirklichen Welt etwa wie folgt dar:

 

Beispiel:

Sachverhalt wie im Bsp zuvor (s Rn 487) – schleppende Zahlungsweise etc. Der Forderungsbestand am Bilanzstichtag beträgt dabei 1 000. Der Kaufmann rechnet am Bilanzstichtag mit einem Geldeingang von 700. Vor Bilanzerstellung gehen 300 ein.

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