Rn. 1704

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Einrichtung des StPfl muss sich nicht unbedingt in seinem Eigentum befinden. Es reicht aus, wenn er das Gästehaus dauerhaft angemietet oder gepachtet hat (FG Nds EFG 2005, 1261; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 206 (22. Aufl 2023); Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 746 (Dezember 2022); aA Oswald, DStZ/A 1965, 301). Auch die Anmietung von Teilen eines Gästehauses fällt darunter. Die Anmietung muss auf Dauer erfolgt sein. Eine Anmietung eines Beherbergungsbetriebes im Einzelfall für eine kurzfristige Unterbringung von Geschäftsfreunden erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Abzugsverbot (ebenso Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 746 (Dezember 2022)).

Ob sich das Objekt außerhalb oder innerhalb des Betriebsortes befindet, richtet sich nach den politischen Gemeindegrenzen (BFH BStBl II 1968, 603; H 4.10 Abs 1011 EStH 2021 "Ort des Betriebs"). Ausnahmsweise können aber Vororte zum Ort des Betriebes zählen, wenn sie räumlich und verkehrstechnisch zur Betriebsgemeinde gehören (BFH BStBl II 1968, 603; FG Nds EFG 2005, 1261; vgl BFH BFH/NV 2005, 2228; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 206 (22. Aufl 2023); Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 748 (Dezember 2022)).

Die Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Liegt das Gästehaus aber am Ort des Betriebes, so können die Aufwendungen für Gästehäuser oder für die Unterbringung von Geschäftsfreunden in fremden Beherbergungsbetrieben, soweit sie ihrer Höhe nach angemessen sind, als BA berücksichtigt werden (R 4.10 Abs 10 S 2 EStR 2012). Die Verwaltung stellt dabei Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden, dem "Betrieb" gleich (R 4.10 Abs 10 S 3 EStR 2012), so dass das Abzugsverbot stets dann nicht greift, wenn sich am Ort des Gästehauses eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte mit gewisser Selbstständigkeit befindet. ME dürfte wegen Verhinderung des Missbrauchs, insbesondere durch leistungsstarke Unternehmen, dieser Standpunkt zu weit greifen (vgl zu dieser Problematik aber FG BBg EFG 2021, 533, Rev eingelegt Az BFH: XI R 37/20).

Hat der Betrieb mehrere Betriebsstätten, dürfte mE die Betriebsstätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, maßgeblich sein.

Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für Gästehäuser gehören sämtliche mit dem Gästehaus in Zusammenhang stehende Ausgaben (R 4.10 Abs 11 S 1 EStR 2012). Zu den Aufwendungen gehören neben den Kapital-, Miet- oder Pachtzinsen, Schuldzinsen (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 206 (22. Aufl 2023)), die AfA (R 4.10 Abs 11 S 1 EStR 2012; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 750 (Dezember 2022); vgl auch BFH BStBl II 1987, 108), der Erhaltungsaufwand, aber auch die Personalkosten (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 206 (22. Aufl 2023)). Weiterhin gehören dazu die Planungskosten und die Notar- und Grundbuchamtgebühren, wenn ein Gästehaus hergestellt oder angeschafft wurde. Wurden diese Aufwendungen als Aufwand verbucht, sind sie außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Im Fall der Überschussrechnung entfällt der BA-Abzug.

Verlangt der StPfl von den Gästen ein Entgelt, das für den Unterhalt des Gästehauses nicht ausreicht, so sind die Zuschüsse des StPfl Aufwendungen iS dieser Vorschrift (R 4.10 Abs 11 S 2 EStR 2012). Da die Zuschüsse zu den nichtabziehbaren BA gehören, dürften die Entgelte der Gäste, die unmittelbar mit den nichtabziehbaren BA im Zusammenhang stehen, auch nicht stpfl BE sein (Umkehrung von § 3c EStG). Gleiches gilt auch für die in späteren VZ erstatteten BA. Auch diese dürften steuerfrei sein (ebenso K/S/M, § 4 EStG Rz I 37; Groh, FR 1975, 291).

Die Aufwendungen für die Bewirtung der Personen im Gästehaus fallen unter § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 206 (22. Aufl 2023); Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 562 (42. Aufl 2023)).

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