Rn. 278a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Barbeträge werden in § 4 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG explizit den WG zugeordnet, die Gegenstand einer Einlage sein können. Bareinlagen bestehen in der Zuführung liquider Mittel zum BV. Dies sind neben Bargeld insb auch Bankguthaben (BFH v 11.12.1990, VIII R 8/87, BStBl II 1992, 232). Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst geleistet, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist (H 4.3 Abs 1 EStH 2019 "Banküberweisung"). Begrifflich liegt eine Bareinlage auch im Fall der Tilgung einer Betriebsschuld aus privaten Mitteln/Begleichung von BA mit privaten Mitteln vor. Die eingetretene Mehrung des BV entstammt jeweils der außerbetrieblichen Sphäre. Die Tilgung von Betriebsschulden bzw Begleichung von BA erfolgt nicht unmittelbar aus dem PV, die (Bar-)Mittel werden vielmehr zuvor in das BV eingelegt (BFH v 07.05.1965, VI 217/64 U, BStBl III 1965, 445).

Desgleichen ist eine Bareinlage anzunehmen, wenn eine betriebliche Schuld aus außerbetrieblichen (zB privaten/verwandtschaftlichen Gründen) erlassen wird (BFH v 13.02.1970, IV R 39/69, BStBl II 1970, 518 zum Verzicht auf eine Darlehenstilgung durch eine nahestehende Person aus verwandtschaftlichen Gründen; BFH v 15.07.1998, X B 60/98, BFH/NV 1999, 171).

 

Beispiel:

Dem bilanzierungspflichtigen Einzelunternehmer E wurde von seinem Bruder B für sein Unternehmen für vier Jahre ein endfälliges Darlehen in Höhe von 80 000 EUR gewährt. E hat das Darlehen zutreffend als Betriebsschuld passiviert. B verzichtet nach zwei Jahren aus privaten Gründen auf das (voll werthaltige) Darlehen. E bucht das Darlehen gewinnerhöhend aus.

Die infolge des Wegfalls der Schuld eingetretene Mehrung des BV ist nicht betrieblich, sondern privat veranlasst und folglich durch eine Einlage des E (in gleicher Höhe) zu neutralisieren.

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