Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Grds sind alle WK iSd § 9 EStG (s Erläut zu § 9 (Teller)) berücksichtigungsfähig. Allerdings werden sie gemäß § 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG bei der Ermittlung des Freibetrags nur berücksichtigt, soweit sie den – in den Steuerklassen I–V bereits eingearbeiteten – ArbN-Pauschbetrag von derzeit 1 000 EUR (§ 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG,§ 9a Rn 10f (Hildesheim)) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag iHv derzeit 102 EUR (§ 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG,§ 9a Rn 12 (Hildesheim)) übersteigen.

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