Rn. 90

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 38 Abs 8 EStG darf der ArbG ohne Einwilligung des ArbN und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, die LSt-Abzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der LSt und KiSt verarbeiten.

Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626) wurde der Begriff "verwenden" durch den Begriff "verarbeiten" ersetzt. Hintergrund ist, dass durch die Änderung eine Anpassung an Art 4 Nr 2 DSGVO erreicht werden sollte. Eine Ausdehnung der Verarbeitungsbefugnisse des ArbG soll damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verbunden sein (BT-Drucks 19/4674, 297). Dies ergibt sich auch dadurch, dass mit dem Begriff der "Verarbeitung" iSd DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung erfasst ist.

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