Rn. 91

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die bisher in § 39 Abs 9 EStG enthaltene Regelung zur Ordnungswidrigkeit einer missbräuchlichen Verwendung bzw Verarbeitung von LSt-Abzugsmerkmalen wurde durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtline (EU) 2016/680 v 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626, Zweites Datenschutz-Anpassungs- und UmsetzungsG EU – 2. DSAnpUG-EU) gestrichen. Art 83 VO (EU) 2016/679 regelt seit dem 25.05.2018 die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die VO (EU) 2016/679 abschließend, so dass der bisher geltende Bußgeldtatbestand in § 39 Abs 9 EStG nicht mehr erhalten bleiben konnte (BT-Drucks 19/4674, 297).

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