Rn. 130

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Begriff der Berufsausbildung in § 33a Abs 1 S 1 EStG stimmt mit dem in § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG überein. Der Begriff ist weit auszulegen, BFH vom 24.06.2004, III R 3/03, BStBl II 2006, 294; BFH vom 10.05.2012, VI R 72/11, BStBl II 2012, 895; ausführlich zum Begriff der Berufsausbildung s § 32 Rn 351 ff (Pust).

 

Rn. 131

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Entgegen dem Wortlaut des § 33a Abs 1 S 1 EStG müssen nicht Aufwendungen für den Unterhalt und eine Berufsausbildung entstehen, es reicht aus, wenn der beiden Alternativen gegeben ist, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 7 (42. Aufl). Da der Abzug nach § 33a Abs 1 EStG nur einmal gewährt wird, kommt der Abgrenzung zwischen Aufwendungen für den Unterhalt und für die Berufsausbildung nur geringe Bedeutung zu. Unterhaltsaufwendungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind stellen immer auch Aufwendungen für die Berufsausbildung dar. Bei Aufwendungen für die Berufsausbildung kommt es für die Abzugsfähigkeit nach § 33a Abs 1 EStG allerdings nicht darauf an, ob es sich um typische oder atypische Aufwendungen handelt, BFH vom 13.12.2001, III R 6/99, BFH/NV 2002, 438; Endert in Frotscher/Geurts, § 33a EStG Rz 17 (Oktober 2022).

 

Rn. 132

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Umschulungskosten sind als Kosten der Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn die Umschulung die Fähigkeit zu einer anderen beruflichen Tätigkeit vermitteln soll.

Zum Begriff der Berufsausbildung vgl H 32.5 EStH 2022 "Allgemeines".

 

Rn. 133

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung sind nicht ohne weiteres zwangsläufig, Loschelder in Schmidt § 33a EStG Rz 11 (42. Aufl). Es hat eine konkrete Betrachtungsweise zu erfolgen, die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB) müssen vorliegen, BFH vom 05.05.2010, VI R 29/09, BStBl II 2011, 116; FG Münster vom 30.04.2002, 13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306; vgl aber FG Ha vom 25.02.1982, III 99/81, EFG 1983, 127 zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen, die dazu bestimmt sind, eine Berufsausbildung zu finanzieren, die das Kind nach dem Abbruch einer vorangegangenen Berufsausbildung aufgenommen hat, vgl dazu Endert in Frotscher/Geurts, § 33a §StG Rz 18 (Oktober 2022).

Gegenüber einem volljährigen Kind mit abgeschlossener Ausbildung, das nach 11-jähriger Berufstätigkeit und fünf Jahre nach Erwerb der Fachoberschulreife eine Zweitausbildung aufnimmt, besteht keine "gesetzliche" Unterhaltspflicht iSd § 33a Abs 1 S 1 EStG, FG RP vom 27.06.2001, 1 K 2924/00, DStRE 2002, 11; vgl Baldauf in Brandis/Heuermann, § 33a EStG Rz 130 (August 2022): grds keine Verpflichtung der Eltern gegenüber den Kindern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung. Eine Unterhaltspflicht besteht jedoch dann, wenn ein bestimmtes Ausbildungsziel nachvollziehbar in mehreren Schritten angestrebt wird, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 11 (42. Aufl); Endert in Frotscher/Geurts, § 33a EStG Rz 18 (Oktober 2022).

 

Rn. 134

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Wird die Berufsausbildung, zB durch Krankheit oder Wehrdienst kurzzeitig unterbrochen, ist dies unschädlich, FG Nbg vom 15.07.1991, V 164/90, EFG 1991, 686; BFH vom 18.12.1996, III R 207/94, BStBl II 1997, 430.

Die Berufsausbildung erfasst auch die Zeiträume zwischen Schulabschluss, Wehr- oder Zivildienst und Beginn des Studiums, die Semesterferien, während des Studiums geleistete Praktika und krankheitsbedingte Unterbrechungen des Studiums, BFH vom 18.12.1996, III R 207/94, BStBl II 1997, 430; BFH vom 09.06.1999, VI R 16/99, BStBl II 1999, 713.

 

Rn. 135

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nicht vom Begriff der Berufsausbildung, sondern als Ausstattung (§ 1624 BGB) wird dagegen die Einrichtung eines Erwerbsgeschäftes für das Kind erfasst.

 

Rn. 136

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Aufwendungen für die Berufsausbildung können auf einen vor dem Zahlungszeitpunkt liegenden Zeitraum zurückbezogen werden, FG BdW vom 29.04.1993, 6 K 211/91, EFG 1993, 658; Endert in Frotscher/Geurts, § 33a EStG Rz 17 (Oktober 2022).

 

Rn. 137–139

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vorläufig frei

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