Rn. 281

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das 2. FamFördG vom 19.08.2001, BStBl I 2001, 533 hat § 33a Abs 2 EStG mit Wirkung zum 01.01.2002 neu gefasst, s Rn 10. Da der allg Ausbildungsbedarf des volljährigen Kindes beginnend mit dem VZ 2002 nunmehr nach § 32 Abs 6 S 1 Hs 2 EStG durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf iHv EUR 1 080 (inzwischen ab VZ 2021 iHv 1 464 EUR; hierzu s § 32 Rn 756 (Pust)) erfasst wird, dient § 33a Abs 2 EStG nur noch der Abgeltung des darüber hinausgehenden Sonderbedarfs des auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung, zu Gestaltungsmöglichkeiten bei Berufsausbildungskosten vgl Maciejewskie, FR 2020, 545.

Dass ein Sonderbedarf entsteht, wird unterstellt, sofern die persönlichen Voraussetzungen in der Person des Kindes vorliegen, der Aufwand der Eltern muss deshalb nicht nachgewiesen werden, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 44 (42. Aufl); Endert in Frotscher/Geurts, § 33a EStG Rz 56 (Oktober 2022).

Dass dem StPfl für sein auswärts untergebrachtes, aber noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ausführlich dazu s Rn 20, 282.

Der zu gewährende Sonderbedarfsfreibetrag hat nach § 33a Abs 2 S 1 EStG derzeit die Höhe von EUR 1 200 (geändert durch Art 4 Nr 9 iVm Art 43 Abs 6 JStG 2022 vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294, anzuwenden ab 01.01.2023; zuvor EUR 924) je Kind.

Gegen die Höhe des Freibetrags bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH vom 29.09.2008, III B 115/07, BFH/NV 2009, 147; BFH vom 17.12.2009, VI R 63/08, BStBl II 2010, 341; BFH vom 25.11.2010, III R 111/07, BStBl II 2011, 281 (Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 23.10.2012, 2 BvR 451/11)). Der BFH hat zutreffend entschieden, dass die Verfassungskonformität des Ausbildungsfreibetrags unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs 2 EStG zu prüfen ist, BFH vom 25.11.2010, III R 111/07, BStBl II 2011, 281; aA Hölscheidt, NWB 2011, 1782. Der III. Senat des BFH ist damit der Auffassung des VI. Senats des BFH vom 17.12.2009, VI R 63/08, BStBl II 2010, 341 gefolgt.

Der Freibetrag wird nur auf Antrag gewährt.

 

Rn. 282

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da dem Sonderbedarf iSv § 33a Abs 2 S 1 EStG Abgeltungswirkung zukommt, kann für Aufwendungen der Eltern für ein volljähriges zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachtes Kind nicht die Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen außergewöhnlich erscheinen, zB für Prozesskosten, die in einem Verfahren zum sog Einklagen eines Studienplatzes entstehen, FG D'dorf vom 14.01.2013, 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701.

Gleiches gilt für minderjährige, in Berufsausbildung befindliche auswärtig untergebrachte Kinder. Für ein auswärtig untergebrachtes minderjähriges Kind in Berufsausbildung ist kein Freibetrag nach § 33a Abs 2 EStG zu gewähren, die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ausführlich dazu s Rn 20.

 

Rn. 283–290

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vorläufig frei

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