Rn. 2

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 33a EStG ist durch das StNeuOG v 16.12.1954, BStBl I 1954, 575 in das EStG eingeführt worden. Wegen der Rechtsentwicklung bis zum Jahr 1995 wird auf die detaillierten Ausführungen von Hufeld in K/S/M, § 33a EStG Rz A 35ff (September 2014) hingewiesen.

 

Rn. 3

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das JStG 1996 v 11.10.1995, BStBl I 1995, 438 hat § 33a EStG mit Wirkung ab dem VZ 1996 dahin eingeschränkt, dass nach § 33a Abs 1 S 1 u 2 EStG nur noch solche Aufwendungen abgezogen werden können, die der StPfl für eine unterhaltsberechtigte oder dieser gleichgestellten Person erbringt (BT-Drucks 13/1686, 42).

Der Höchstbetrag für den Abzug wurde in § 33a Abs 1 S 1 u 2 EStG erhöht, gleichzeitig wurde jedoch der Betrag der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, der anrechnungsfrei bleibt, abgesenkt. Die in § 33a Abs 1 EStG enthaltene Staffelung der Höchstbeträge entfiel, da sie infolge der Änderung des § 32 EStG gegenstandslos geworden war. In § 33a Abs 2 S 1 EStG erfolgte die redaktionelle Anpassung an den Systemwechsel im Kindergeldrecht, sodass es nunmehr auch darauf ankommt, ob der StPfl für das Kind Kindergeld erhält.

Das JStG 1997 v 21.12.1996, BStBl I 1996, 1523 hat den Kindbegriff in § 33a Abs 3 S 1 Nr 1 Buchst b EStG an den in § 32 Abs 6 S 6 EStG (nunmehr S 7) angepasst.

Das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304, hat den Abzugshöchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 u 4 EStG auf den tariflichen Grundfreibetrag erhöht (13 020 DM für den VZ 1999 und 13 500 DM für den VZ 2000).

Das FamFördG v 22.12.1999, BStBl I 2000, 4 hat § 33a EStG redaktionell an die bei § 32 EStG erfolgten Änderungen angepasst. § 33a Abs 2 S 5 regelt mit Wirkung ab dem VZ 1996, dass ein Kind höchstens zu zwei StPfl in einem Kindschaftsverhältnis stehen kann. Nach § 33a Abs 2 S 6 EStG ist erneut eine von der hälftigen Aufteilung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs 3 S 1–3 EStG abweichende Aufteilung möglich.

 

Rn. 4

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Das StSenkG v 23.10.2000, BStBl I 2000, 1428 hat den Abzugshöchstbetrag für die VZ 2001 und 2002 auf 14 040 DM bzw 7 188 EUR erhöht. Für die VZ 2003 und 2004 hat das StSenkG den Abzugshöchstbetrag auf jeweils 7 428 EUR erhöht, danach beträgt er 7 680 EUR (§ 52 Abs 46 EStG idF StSenkG v 23.10.2000). Zur Verschiebung der Erhöhung durch das FlutopfersolidaritätsG s Rn 12.

Das StEuglG v 19.12.2000, BStBl I 2001, 3 hat die in § 33a Abs 13 EStG enthaltenen DM-Beträge in Euro umgerechnet und nach oben geglättet.

Das 2. FamFördG v 19.08.2001, BStBl I 2001, 533 hat mit Wirkung ab dem VZ 2002 den Begriff der Bezüge an die Regelung in § 32 Abs 4 S 2 u 4 EStG angepasst. Es handelt sich im Hinblick auf BFH v 26.09.2000, VI R 85/99, BStBl II 2000, 684 nicht lediglich um eine redaktionelle Angleichung, sondern um eine sachliche Änderung. Ferner hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs in § 32 Abs 6 S 1 EStG und des in diesem Zusammenhang geschaffenen einheitlichen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf den Ausbildungsfreibetrag für nicht auswärtig untergebrachte volljährige Kinder in Berufsausbildung sowie für minderjährige Kinder in Berufsausbildung aufgehoben.

Das StÄndG 2001 v 20.12.2001, BStBl I 2002, 4 hat in § 33a Abs 1 S 2 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2001 (§ 52 Abs 1 EStG) zur Vereinfachung das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.

Das HBeglG 2004 v 29.12.2003, BGBl I 2003 3076, 3080 hat den Höchstbetrag in § 33a Abs 1 S 1 u 4 EStG von 7 188 EUR auf 7 680 EUR angehoben.

Das JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 hat § 33a Abs 3 S 1 Nr 1 Buchst b EStG neu gefasst. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung an § 31 S 4 EStG, vgl BT-Drucks 16/2712, S 54.

Das FamLeistG v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955 hat § 33a Abs 3 EStG aF, der die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt und für Dienstleistungen anlässlich einer Heimunterbringung zum Gegenstand hatte, mWv 01.01.2009 aufgehoben, und zwar für alle Leistungen, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden. In dem neu gefassten § 35a EStG finden sich in § 35a Abs 2 EStG entsprechende Regelungen.

 

Rn. 5

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das BürgEntlGKV v 16.07.2009, BGBl I 2009, 1959 hat mit Wirkung ab dem VZ 2010 den Höchstbetrag in § 33a Abs 1 S 1 EStG von 7 680 EUR auf 8 004 EUR angehoben. Nach § 33a Abs 1 S 1 EStG ist ein neuer S 2 eingefügt worden, wonach sich der Höchstbetrag nach S 1 um den Betrag der im jeweiligen VZ nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge erhöht, wobei dies nicht für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gilt, die bereits nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG beim Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen sind. Durch die Einfügung des S 2 sind die früheren S 2–6 zu den neuen S 3–7 geworden. Ferner wurde der neue S 5 (früher S 4) dahin neu gefasst, dass sich nicht mehr der Betrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG, sondern die Summe der nach S...

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