Rn. 10

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der negative Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die Summe oder der Saldo der steuerfreien Einkünfte negativ ist und damit der Steuersatz für die stpfl Einkünfte gesenkt wird, ggf bis auf Null (H 32b EStH 2019 "Ausländische Verluste"). Dabei wirken sich "kleine" Verluste wegen des Regressionseffekts nicht in gleichem Umfang steuermindernd aus wie "große". Der negative Progressionsvorbehalt wirkt dabei – wie der positive Progressionsvorbehalt, s Rn 9 – nicht nur in der progressiven Zone des ESt-Tarifs, sondern auch schon in den sog Proportionalzonen (zum Begriff s Rn 4). Für die Frage, ob § 32b EStG auch den negativen Progressionsvorbehalt erfasst, ist zu unterscheiden.

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