Rn. 2220
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 64 EStG betrifft ArbN
im öffentlichen Dienst | außerhalb des öffentlichen Dienstes |
§ 3 Nr 64 S 1, 2 EStG | § 3 Nr 64 S 3 EStG |
Rn. 2221
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift, durch StÄndG 1992 (vom 25.02.1992, BGBl I 1992, 297) neu gefasst, ist konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn vor. Durch S 1 und 2 einerseits und S 3 andererseits sollen beide Gruppen von ArbN gleich behandelt werden.
Rn. 2222
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 1 Nr 3c StÄndG 2001 (vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794) erweiterte § 3 Nr 64 EStG. Danach sind auch die Auslandszuschläge steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht, die den Arbeitslohn entsprechend § 3 Nr 64 S 1 EStG ermittelt, und der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird (= § 3 Nr 64 S 2 EStG). Der bisherige S 2 ist nunmehr wortgleich in § 3 Nr 64 S 3 EStG zu finden.
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