Rn. 1260

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 35 EStG befreit – ab VZ 1995 (eingefügt durch PostneuordnungsG – PTNeuOG – vom 14.09.1994, BGBl I 1994, 2325) – die Einnahmen der bei folgenden privatisierten Unternehmen beschäftigten Beamten (vormals: Deutsche Bundespost, s Art 3 PTNeuOG):

  • Deutsche Post AG
  • Deutsche Postbank AG
  • Deutsche Telekom AG.
 

Rn. 1260a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Diese Einnahmen sind insoweit steuerfrei, als sie ohne die Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach

steuerfrei wären. Zu den verwiesenen Vorschriften s Rn 1261. Die bei diesen AG beschäftigten Beamten werden damit den sonstigen Beamten gleichgestellt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, für die an die Postnachfolgeunternehmen entliehenen Beamten hinsichtlich Beihilfen, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten steuerliche Nachteile zu vermeiden, weil die Zahlungen nicht mehr aus öffentlichen Kassen erfolgen, sich jedoch nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen richten (BT-Drucks 15/1562, 32). Dies soll durch die Aufnahme des Verweises auf § 3 Nr 64 EStG auch für die Zahlung von Auslandsdienstbezügen gelten (BT-Drucks 15/1562, 32).

 

Rn. 1260b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 35 EStG ist konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn vor.

 

Rn. 1260c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.

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