Rn. 1260
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 35 EStG befreit – ab VZ 1995 (eingefügt durch PostneuordnungsG – PTNeuOG – vom 14.09.1994, BGBl I 1994, 2325) – die Einnahmen der bei folgenden privatisierten Unternehmen beschäftigten Beamten (vormals: Deutsche Bundespost, s Art 3 PTNeuOG):
- Deutsche Post AG
- Deutsche Postbank AG
- Deutsche Telekom AG.
Rn. 1260a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Diese Einnahmen sind insoweit steuerfrei, als sie ohne die Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach
- § 3 Nr 11 EStG
- § 3 Nr 12 EStG
- § 3 Nr 13 EStG und
- § 3 Nr 64 EStG (Einfügung ab VZ 2004 durch Art 1 Nr 2, Nr 34 StÄndG 2003 vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645)
steuerfrei wären. Zu den verwiesenen Vorschriften s Rn 1261. Die bei diesen AG beschäftigten Beamten werden damit den sonstigen Beamten gleichgestellt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, für die an die Postnachfolgeunternehmen entliehenen Beamten hinsichtlich Beihilfen, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten steuerliche Nachteile zu vermeiden, weil die Zahlungen nicht mehr aus öffentlichen Kassen erfolgen, sich jedoch nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen richten (BT-Drucks 15/1562, 32). Dies soll durch die Aufnahme des Verweises auf § 3 Nr 64 EStG auch für die Zahlung von Auslandsdienstbezügen gelten (BT-Drucks 15/1562, 32).
Rn. 1260b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 35 EStG ist konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn vor.
Rn. 1260c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.
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