Rn. 20

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Nach st Finanz-Rspr, der das Gutachten des BFH BStBl III 1959, 263 zugrunde liegt, hat die Vereinbarung eines Güterstandes keine unmittelbaren Auswirkungen auf das ESt-Recht. Die Wirkung güterrechtlicher Regelungen beschränkt sich vielmehr zunächst auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander und zu Dritten.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363ff BGB) lässt – wie im Fall der Gütertrennung (§ 1414 BGB) – die Trennung des Vermögens von Mann und Frau unberührt und führt lediglich nach seiner Auflösung zum Zugewinnausgleich.

Für Lebenspartner gelten für den Güterstand §§ 6, 7 LPartG, die dem ehelichen Güterrecht weitgehend entsprechen.

Der Zugewinnausgleich bedingt bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten die Erhöhung des Ehegattenerbrechts um 1/4 (§ 1371 Abs 1 BGB), in anderen Fällen ist der Zugewinnausgleich (schuldrechtlicher Anspruch) nach Maßgabe der §§ 1372ff BGB durchzuführen. Er gehört dem Bereich der privaten Vermögenssphäre an und lässt die Frage der Zurechnung der Einkünfte unberührt.

Die einkommensteuerliche Zurechnung von Einkünften setzt voraus, dass derjenige, bei dem sie erfasst werden sollen, in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Einkunftsart iSd § 2 Abs 1 EStG iVm §§ 1324 EStG erfüllt. Hier gelten keine Besonderheiten, es kann uneingeschränkt auf die Ausführungen in s Rn 5–19 Bezug genommen werden.

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