Rn. 35

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die wichtigste Basisgröße für die Ermittlung des Einkommens ist die Summe der Einkünfte (SdE). Sie wird zwar erst in § 2 Abs 3 EStG ausdrücklich genannt, dort wird aber nur auf § 2 Abs 1 EStG Bezug genommen. § 2 Abs 1 EStG stellt die Einkünfte im Hinblick auf ihre Saldierung in der Summe der Einkünfte zusammen. Daher ist auch der Begriff der Summe der Einkünfte schon in § 2 Abs 1 EStG enthalten. Die Summe der Einkünfte ist danach das Ergebnis, das man bei einer Zusammenrechnung der vom StPfl erzielten Einkünfte aus den sieben in § 2 Abs 1 EStG genannten Einkunftsarten erhält. So gesehen greift der Begriff "Summe" zu kurz, es kann sich auch um einen Saldo handeln.

 

Rn. 36

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit der Summe der Einkünfte fasst das EStG das Ergebnis der einzelnen Einkunftsarten grds zu einem einheitlichen Betrag zusammen. Dieses geht in die einheitliche Bemessungsgrundlage ein und bildet die Basis für den einheitlich belastenden Tarif.

 

Rn. 36a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die aus der Summe der Einkünfte entwickelte einheitliche ESt steht im Gegensatz zu einer Schedulensteuer. Letztere fasst das Ergebnis der Einkunftsarten nicht zusammen, sondern wendet unterschiedliche Steuersätze auf die einzelnen Einkunftsarten an. Der gesonderte Tarif für Einkünfte aus KapVerm (§ 32d EStG, erstmals anzuwenden ab VZ 2009, sog AbgSt) ist jedoch als eine solche anzusehen und verabschiedet sich damit vom einheitlichen Steuersatz (kritisch deswegen Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 7, Stand 13.03.2019). Auch die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG geht in diese Richtung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge