Rn. 11

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Begriff des Einkommenswird gern als ein "ursprünglich ökonomischer Begriff" bezeichnet. Doch hat ihn das Steuerrecht seit langem integriert und zu einem Rechtsbegriff gemacht (glA Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 31, Stand 13.03.2019). Er findet sich auch in verschiedenen Gesetzen (Einzelheiten bei Brandis, Geldstrafe und Nettoeinkommen, Dissertation Köln 1987, 36 ff; FR 1986, 60), zB in § 82 SGB XII. Eine Einheitlichkeit der Begriffsbildung ist jedoch nicht erreicht.

 

Rn. 12

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das EStG umschreibt das Einkommen, um das Problem praktisch zu handhaben. Es hat sich bewusst "keiner der zahlreichen Lehrmeinungen über den privatwirtschaftlichen Einkommensbegriff angeschlossen" (Begründung zum EStG 1934, RStBl 1935, 34).

 

Rn. 13

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Einkommensbegriff des EStG lässt sich aus den Abs 1, 3 und 4 des § 2 EStG entwickeln. Das Einkommen ist danach:

 
  Die Summe der Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, KapVerm, VuV und sonstigen Einkünften (§ 2 Abs 2, 3 S 2ff EStG)
./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), Abzugsbetrag nach § 13 Abs 3 EStG (Letzterer betreffend LuF) (§ 2 Abs 3 EStG)
./. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (§ 2 Abs 4 EStG)
= Einkommen

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