Rn. 15

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Gewinne aus der Veräußerung bzw Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils iSd § 16 EStG unterfallen grds nicht der GewSt, da diese nur die lfd Gewinne des werbenden Betriebs erfasst (st Rspr, s zB BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75; BFH v 20.09.2012, BStBl II 2013, 498; BFH v 26.06.2007, BStBl II 2009, 289 mwN). Dieses gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuervergünstigung nach § 16 EStG gewährt wird, solange nur die Veräußerung/Aufgabe zu einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers führt (BFH v 03.02.1994, BStBl II 1994, 709).

 

Rn. 16

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 7 S 2 GewStG idF UntStFG v 20.12.2001 (Geltung ab VZ 2002) konstituiert eine GewStPfl für bestimmte Konstellationen (zu § 7 S 2 GewStG nF ausführlich s auch BFH v 22.01.2010, BStBl II 2011, 511; Behrens/Schmitt, BB 2002, 860). § 7 S 2 GewStG idF UntStFG bestimmt, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe von BV iSd § 16 EStG der GewSt unterfällt, sofern er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfällt. Durch diese Neuregelung sollen missbräuchliche Gestaltungen, insb in Bezug auf KapGes als Mitunternehmer, verhindert werden. Diese könnten sonst einzelne WG steuerneutral auf eine PersGes übertragen und anschließend die Beteiligung an der PersGes gewst-frei veräußern (BT-Drucks 14/6882, 41). Zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in mehrstöckigen PersGes-Konzernen nach § 7 S 2 Nr 2 GewStG vgl Kleymann/Hindersmann, BB 2006, 2104.

Zum Anfall von GewSt bei der einer Umwandlung nachfolgenden Veräußerung von BV gem § 18 Abs 3 UmwStG s sogleich unter 4. (s Rn 18ff) u zB Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, Stuttgart 2012.

 

Rn. 17

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Bei KapGes unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung bzw Aufgabe eines Betriebs o Teilbetriebs der GewSt, da die GewStPfl an die Rechtsform anknüpft (BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75; BFH v 30.08.2012, BStBl II 2012, 927; BFH v 22.07.2010, BStBl II 2011, 511 mwN).

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