Rn. 1

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Stripped Bonds bzw Bond-Stripping bedeutet das Trennen von Stammrecht (Mantel) und Zinsscheinen (Kupons). Zinsscheine und Mandel werden danach getrennt gehandelt und notiert. Wirtschaftlich entstehen durch das Trennen Nullkupon-Anleihen mit unterschiedlichen Laufzeiten.

 

Rn. 2

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für den Fall, dass Zinsscheine bzw Zinsforderungen, aber nicht die dazugehörigen Schuldverschreibungen mit veräußert werden, sieht § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG eine Besteuerung vor. Dazu ist eine Abtrennung des Zinsscheins oder der Zinsforderung von dem Stammrecht erforderlich, und es wird die ursprünglich festverzinsliche Schuldverschreibung in eine Nullkupon-Anleihe (Zerobond) umgewandelt, und der Zinsschein bzw die Zinsforderung kann nunmehr getrennt von der Kapitalrückzahlung separat verkauft werden (s § 20 Rn 1286 [Möllenbeck]).

 

Rn. 3

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Durch die Abtrennung gilt die Schuldverschreibung als veräußert (§ 20 Abs 2 S 4 EStG; dazu s § 20 Rn 1404 [Möllenbeck]). Bei dem Veräußerungsgewinn sind § 20 Abs 4 S 8 u 9 EStG (dazu s § 20 Rn 1448 [Möllenbeck]) zu beachten. Bei dem Zerobond erfolgt keine laufende Verzinsung. Der Ertrag des Anlegers ergibt sich ausschließlich aus dem Kursgewinn während der Restlaufzeit, wenn das Wertpapier vor Fälligkeit zu einem Barwert von unter 100 % erworben wird und der Emittent die Rückzahlung zum Nennbetrag vornimmt. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Zerobonds wird von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG erfasst.

 

Rn. 4

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Veräußert der Inhaber der Schuldverschreibung die isolierte Schuldverschreibung (Zerobond), behält den verbrieften oder unverbrieften Zinsanspruch zurück und löst die Zinsansprüche selber ein, so greift § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 2 EStG.

 

Rn. 5

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Veräußert hingegen der Inhaber der Schuldverschreibung das Stammrecht zusammen mit den verbrieften oder unverbrieften Zinsansprüchen, so gelangt § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG nicht zur Anwendung, sondern die Veräußerung wird von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG erfasst.

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