Rn. 1286

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG sieht vor, dass die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. Dazu ist eine Abtrennung des Zinsscheins oder der Zinsforderung von dem Stammrecht erforderlich (sogenanntes Bond-Stripping). Dadurch wird die ursprünglich festverzinsliche Schuldverschreibung in eine Nullkupon-Anleihe (Zerobond) umgewandelt, und der Zinsschein bzw die Zinsforderung kann nunmehr getrennt von der Kapitalrückzahlung separat verkauft werden.

Durch die Abtrennung gilt die Schuldverschreibung als veräußert (§ 20 Abs 2 S 4 EStG; dazu s Rn 1404). Bei dem Veräußerungsgewinn sind § 20 Abs 4 S 8 und 9 EStG (dazu s Rn 1448) zu beachten.

Bei dem Zerobond erfolgt keine laufende Verzinsung. Der Ertrag des Anlegers ergibt sich ausschließlich aus dem Kursgewinn während der Restlaufzeit, wenn das Wertpapier vor Fälligkeit zu einem Barwert von unter 100 % erworben wird und der Emittent die Rückzahlung zum Nennbetrag vornimmt. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Zerobonds wird von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG erfasst.

Veräußert der Inhaber der Schuldverschreibung die isolierte Schuldverschreibung (Zerobond), behält den verbrieften oder unverbrieften Zinsspruch zurück und löst die Zinsansprüche selber ein, so greift § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 2 EStG.

Veräußert hingegen der Inhaber der Schuldverschreibung das Stammrecht zusammen mit den verbrieften oder unverbrieften Zinsansprüchen, so gelangt § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG nicht zur Anwendung, sondern die Veräußerung wird von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG erfasst.

 

Rn. 1287

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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