Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beitreibungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin erbringt Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Der Beklagte war Inhaber eines Verkaufskiosks im Bahnhof in Nauen.

Am 06.01.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Verkauf von Fahrausweisen der Klägerin im Kiosk des Beklagten. In Ziff. 4 des Vertrages (Anl. I zur Klageschrift) ist u.a. vereinbart:

"... Die Verkaufsagentur sorgt für ordnungsgemäße, sichere Aufbewahrung der Einnahmen, der Druckausrüstungen, der Fahrpläne, der Arbeitsmaterialien und ist dem Verkehrsunternehmen zur Rechenschaft verpflichtet...."

Ziffer 5 des Vertrages sieht vor, dass monatlich abgerechnet werden und die der Klägerin zustehenden Geldbeträge mittels Lastschrift von einem näher bezeichneten Konto des Beklagten abgebucht werden sollen. Für den Fall fehlender Deckung des Kontos ist ein Verzugszins vereinbart.

Einnahmen in Höhe von 7.088,41 EUR im Februar 2005 und in Höhe von 1.745,21 EUR im März 2005 führte der Beklagte nicht an die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen den Beklagten eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, weil dieser ihr gegenüber eine Untreue i.S.d.. § 266 StGB begangen habe.

Mit ihrer am 1.10.2005 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung in Höhe von 7.360,62 EUR begehrt. Am 15.11.2005 ist über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klage ist ihm am 12.01.2006 zugestellt worden. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (Az. 35 IN 872/05 beim Amtsgericht Potsdam) ist eine Forderung der Klägerin in Höhe von 8.533,48 EUR festgestellt worden. Der Beklagte hat jedoch insoweit Widerspruch eingelegt, als er der Auffassung ist, diese Forderung rühre nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

festzustellen, dass ihr die in dem Insolvenzverfahren des Beklagten vor dem Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 35 IN 872/05 zur laufenden Nummer 19 festgestellte Gesamtforderung von 8.533,48 EUR dem Grunde nach aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 BGB zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält sie für unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist in ihrer geänderten Form zulässig.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Umstellung des Leistungsantrages auf einen Feststellungsantrag als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, oder nicht vielmehr als eine Änderung des Klageantrages i.S.d.. § 264 ZPO anzusehen ist (vgl. Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, § 184 Rn. 7). Denn selbst wenn es sich um eine Klageänderung handeln sollte, so ist diese jedenfalls sachdienlich, weil mit dem vorliegenden Verfahren eine endgültige Klärung des Verhältnisses zwischen den Parteien hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Anspruches erreicht werden kann, sodass ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird. Auch die .Unzulässigkeit der ursprünglichen Zahlungsklage steht der Zulässigkeit einer Klageänderung nicht entgegen, da die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klageänderung ist. Vielmehr kann eine Klageänderung auch gerade dazu dienen, ursprüngliche Zulässigkeitsmängel zu heilen.

Ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Klage auch unmittelbar gegen den Beklagten selbst als Gemeinschuldner gerichtet werden. Dies ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 184 S. 2 InsO. Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, da der Gemeinschuldner die Forderung nicht als solche bestreitet. Auf Fälle, in denen lediglich ihre Einordnung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammend zwischen den Parteien streitig ist, ist jedoch § 184 InsO entsprechend anzuwenden (Kießner im Frankfurter Kommentar zur InsO, § 184, Rn. 7; s. iErg auch BGH, NJW-RR 2004, S. 105). Für diesen Fall eines auf diesen Gesichtspunkt beschränkten Widerspruchs, den §§ 174 Abs. 2, 176 Satz 2 InsO ausdrücklich vorgesehen ist, fehlt es nämlich an einer ausdrücklichen Regelung für die gerichtliche Geltendmachung. Die Übertragung von § 184 InsO auf den nicht geregelten Fall entspricht dem Zweck der Vorschrift, da es keinen Grund gibt, einen in zulässiger Weise auf den Gesichtspunkt der besonderen Einordnung der Forderung beschränkten Widersprach im gerichtlichen Verfahren anders zu behandeln, als einen insgesamt eingelegten Widerspruch. In beiden Fällen bedarf es einer Durchsetzung der Interessen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner selbst, um nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Vollstreckung gegen den Schuldner zu ermöglichen (s. Uhlenbruck, a.a.O., § 184, Rn. 1).

Nach ...

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