Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsverhältnis zwischen einem Studenten einer Berufsakademie und einer Ausbildungsstelle gemäß § 1 Abs. 6 Berufsakademiegesetz in Bayern; Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ausbildungsverhältnis zwischen einem Studenten einer Berufsakademie nach dem Berufsakademiegesetz des Landes Baden-Württemberg an einer Ausbildungsstelle gemäß § 1 Abs. 6 Berufsakademiegesetz in Bayern wird vom persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der bayer. Metallindustrie nicht erfasst.

 

Normenkette

TVG Geltungsbereich § 4; BAG Baden-Württemberg § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 28.07.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2282/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen 4 AZR 429/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 28.07.2000, Gz.: 2 Ca 2282/99, wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Studierender der Berufsakademie Mosbach gegen die Beklagte als von der Berufsakademie anerkannte Ausbildungsstätte der Differenzbetrag zwischen der tariflichen Vergütung für Auszubildende und der vereinbarten Vergütung zusteht. Der Kläger ist Mitglied der IG-Metall, die Beklagte Mitglied des Verbandes der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie. Letztlich geht es um die Rechtsfrage, ob der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie (TR 5/10 – 300 b 114) auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet und dementsprechend Ausbildungsvergütung gemäß den Tarifvereinbarungen zu zahlen ist.

Der Kläger ist Student der Berufsakademie in Mosbach/Baden. Die Berufsakademie vermittelt nach § 1 des Gesetzes über die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg (Berufsakademiegesetz-BAG; Neufassung Gesetzblatt für Baden Württemberg 2000, Seite 197) eine wissenschaftliche und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung und Weiterbildung. Sie gehören dem tertiären Bildungsbereich an; sie bieten eine Alternative zum Studium an Fachhochschulen und Universitäten. Ihre Ausbildung ist der Ausbildung einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig. Nach § 1 Abs. 6 BAG sind Ausbildungsbetriebe Betriebe der Wirtschaft und vergleichender Einrichtungen. Sie können sich an der Ausbildung im Rahmen der Berufsakademie beteiligten, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAG kann zum Studium zugelassen werden, wer mit einer geeigneten Ausbildungsstelle einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den vom Kuratorium für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses aufgestellten Grundsätzen entspricht. Die Parteien haben einen entsprechenden Vertrag am 22.01.1998 für den Zeitraum 01.09.1998 bis 30.09.2001 geschlossen. Die Beklagte zahlte die vereinbarte Vergütung an den Kläger.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, auf das Arbeitsverhältnis seien die Tarifverträge der Bayerischen Metallindustrie anwendbar. Es handle sich nicht um eine klassische Lehre, jedoch betrage der zeitliche Anteil seiner Beanspruchung im Betrieb im Verhältnis zur schulischen Bildung 50 zu 50. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien für die Studierenden in der Berufsakademie keine Regelung hätten treffen wollen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM … brutto restliche Ausbildungsvergütung für den Zeitraum 01.09.1998 bis 31.08.1999 nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit 04.11.1999 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM … brutto restliche Ausbildungsvergütung für den Zeitraum September bis einschließlich November 1999 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 09.12.1999 zu zahlen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

kostenpflichtige Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht Auszubildender und damit nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 13 MTV. Das Rechtsverhältnis für die Praxisphasen der Berufsakademieausbildung sei tarifvertraglich nicht geregelt.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat die Klage durch Endurteil vom 28.07.2000 abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen. Von einer weitergehenden Darstellung wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, im MTV sei der Begriff des Berufsausbildungsverhältnisses nicht definiert. Da sich der Wortlaut seit 1970 nicht geändert habe, müsse vom Wortlaut im Zeitpunkt der Entstehung des Tarifvertrages ausgegangen werden. Damals habe man darunter die klassische „Lehre” verstanden. Zudem könne das Berufsbildungsgesetz die Berufsausbildung insoweit nicht regeln wie diese den Schulgesetzen der Länder im weitesten Sinne unterliege. Daher könne auch § ...

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