Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist. Nachweisgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Anwendung einer tariflichen Verfallklausel reicht es aus, wenn im Arbeitsvertrag auf die Geltung der „tariflichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung”, die die Ausschlussfrist enthalten, hingewiesen wird, wenn über die Einschlägigkeit des konkreten Tarifvertrages kein Streit besteht.

2. Die Ausschlussfrist muss weder selbst in den Arbeitsvertrag aufgenommen noch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag eine Ausschlussfrist enthält (insoweit wie BAG vom 23.01.2002 – 4 AZR 56/01 –).

 

Normenkette

NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.07.2001; Aktenzeichen 17 Ca 1536/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 1536/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Ansprüche aus einem Sozialplan, insbesondere darüber, ob etwaige Ansprüche verfallen sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine etwaige Mehrforderung des Klägers nach § 22 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Land Nordrhein-Westfalen verfallen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage auf Zahlung von weiteren 43.301,68 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung seines Anspruchs aus Ziffer 4.4 des Sozialplans habe er erst auf Grund der letzten Nachberechnung der Beklagten vom 23.07.1999 vornehmen können, da er erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, seine noch ausstehenden Ansprüche zu überblicken. Erstmals mit Schreiben vom 02.11.2000 und sodann mit der vorliegenden Klage vom 13.02.2001 hat der Kläger die streitgegenständlichen 43.301,68 DM geltend gemacht. Er vertritt die Auffassung, der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Wegen § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes könne sich die Beklagte auf die sechsmonatige Verfallfrist des einschlägigen Tarifvertrages nicht berufen, denn die Verfallklausel sei nicht ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Außerdem habe die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG). Schließlich erfasse die Verfallklausel auch keine Sozialplanansprüche. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klage ist unbegründet, denn der geltend gemachte weitere Anspruch des Klägers aus dem Sozialplan ist jedenfalls verfallen.

1. Zunächst ist festzustellen, dass über den hier geltend gemachten Nachzahlungsanspruch nicht bereits durch das Urteil des LAG Köln vom 29.06.2000 – 5 Sa 644/00 – rechtskräftig entschieden ist. Den Nachzahlungsanspruch im Vorprozess hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich als Teilforderung geltend gemacht. Gleichwohl sind damit weitere Nachzahlungsforderungen wie vorliegend nicht ausgeschlossen, weil sich die Rechtskraft des Vorprozesses nur auf den konkreten Zahlungsantrag bezieht.

2. Auf den Anspruch findet § 22 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauerein im Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. Nach dieser Bestimmung gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht werden. Dies ist hier nicht geschehen.

a) Auf das Arbeitsverhältnis findet der MTV als einschlägiger Tarifvertrag gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom 22.11.1982 (Blatt 50 – 51 d. A.) Anwendung. Nach dem Vertrag vom 22.11.1982 gelten für das Dienstverhältnis „die tariflichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung”. Darüber hinaus finden die Tarifbestimmungen kraft betrieblicher Übung bei der Beklagten Anwendung.

b) Der geltend gemachte Anspruch wird von der Verfallklausel des § 22 MTV erfasst. Der Nachzahlungsanspruch beruht nach dem Vorbringen des Klägers auf einer Individualabrede aus dem Jahre 1995, nach der sich die Höhe des dem Kläger aus dem Sozialplan zustehenden Anspruchs nicht nach der seinerzeit für ihn geltenden Steuerklasse I berechnen, sondern dass die Steuerklasse 111/1 zu Grunde gelegt werden sollte. Nach der Darstellung des Klägers sollte ihm dadurch ein zusätzlicher Anreiz zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegeben werden. Die Steuerklasse 111/1 habe auch für die Schlussabrechnung über den Abfindungsfehlbetrag gelten sollen, den der Kläger mit der vorliegenden Klage beansprucht. Bei diesem individual-rechtlich begründeten Anspruch, den die Beklagte bestreitet, handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 22 MTV. Aber auch als Sozialplananspruch nach Ziffer 4.4 des Soz...

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