Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 01.09.1999; Aktenzeichen 7 Ca 7387/98)

ArbG Bremen (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 3 Ca 3361/98)

ArbG Bremen (Urteil vom 31.03.1999; Aktenzeichen 5 Ca 5417/98)

ArbG Bremen (Urteil vom 16.03.1999; Aktenzeichen 4a Ca 4197/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 5), 6) und 7) werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 31.03.1999, Az.: 5 Ca 5419/98, 5 Ca 5420/98, 5 Ca 5417/98, vom 16.03.1999, Az.: 4a Ca 4197/98 vom 29.06.1999, Az.: 3 Ca 3361/98 vom 01.09.1999, Az.: 7 Ca 7386/98 und 7 Ca 7387/98 abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 1) und der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.1998 nicht beendet worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 1) über den 28.02.1999 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 2 Sa 188/99 weiterzubeschäftigen.
  3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2) und der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.1998 nicht beendet worden ist.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 2) über den 30.11.1998 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 3 Sa 189/99 weiterzubeschäftigen.
  5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 3) und der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 23.7.1998 nicht beendet worden ist.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 3) über den 31.01.1999 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 4 Sa 190/99 weiterzubeschäftigen.
  7. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 4) und der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.1998 nicht beendet worden ist.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 4) über den 31.01.1999 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 4 Sa 194/99 weiterzubeschäftigen.
  9. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger zu 5) gegenüber mit Schreiben vom 29.09.1998 ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten rechtsunwirksam ist.
  10. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger zu 6) gegenüber mit Schreiben vom 23.07.1998 ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten rechtsunwirksam ist.
  11. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger zu 7) gegenüber mit Schreiben vom 23.07.1998 ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten rechtsunwirksam ist.
  12. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 29.07.1999, Az.: 8. Ca 8232/98 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung der Kläger zu 5), 6) und 7) wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger zu 1) bis 7) sowie die in erster und zweiter Instanz entstandenen diesbezüglichen Gerichtskosten sowie die Kosten der Berufung bezogen auf den Kläger zu 8).

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis der Kläger von der Beklagten wirksam hat gekündigt werden können, weil die Maschinentechnische Abteilung (MTA) Uphusen, – ein Bauhof, der von der Firma A. R. Bauunternehmung GmbH Bremen genutzt wurde und in dem die in der Bremer Region genutzten Maschinen gewartet und repariert werden – zum 01.07.1998 auf die Firma A. R. Baugeräte GmbH mit Sitz in Berlin übergegangen ist und deshalb keine Beschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten mehr besteht. In diesem Bauhof waren die Kläger mit Ausnahme des Klägers zu 5) eingesetzt. Die Kläger hatten dem von der Beklagten behaupteten Übergang widersprochen. Die Kläger sind zum überwiegenden Teil jahrzehntelang bei der Beklagten beschäftigt.

Der Kläger zu 1) ist dort als Verladearbeiter, der zu 2) als Baumaschinenwart, der zu 3) als Schlosser, der zu 4) als Bauarbeiter, der zu 6) als Platzmeister und die zu 7) und 8) als Kraftfahrer beschäftigt. Der Kläger zu 5) ist Kraftfahrer und Baumaschinist und wurde bei der Firma D. H. GmbH zusammen mit deren Arbeitnehmern und Arbeitnehmern der A. R. Bauunternehmung GmbH im Rahmen eines Werkvertrages zwischen der Beklagten und der D. H. GmbH eingesetzt. Diese Firma betreibt in Seehausen eine Deponie für konterminierten Hafenschlick. Die im Rahmen dieser Deponiebetreibung erforderlichen Transportleistungen vergibt die Firma D. H. GmbH an andere Unternehmer. Sie hatte bislang die Beklagte beauftragt, im Rahmen eines Werkvertrages Transportleistungen auf dem Deponiegelände durchzuführen. Im Rahmen dieses Vertrages war der Kläger als Lkw-Führer, seit vier Jahren als Baumaschinist tätig.

Bis zum 01.07.1998 wurden die in der MTA Uphusen gewarteten und reparierten Baugeräte fast ausschließlich an die A. R. Bauunternehmung GmbH vermietet.

Der MTA Uphusen waren nach Angaben der Beklagten von ihren 57 Arbeitnehmern 42 Arbeitnehmer zugeordnet. Nach Angaben der Kläger hatte die MTA 30, die Beklagte insgesamt 70 Mitarbeiter. Die A. R. Bauunternehmung GmbH beschäftigt ca. 250 Arbeit...

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