Leitsatz

Ein Industrieunternehmen beabsichtigte die Übertragung der Abteilung Umweltschutz auf eine andere GmbH. Ein Angestellter des Unternehmens widersprach der Übertragung. Hierauf kündigte ihm das Unternehmen betriebsbedingt mit der Begründung, sein Arbeitsplatz falle durch den Übergang des Betriebsteils weg. Mit dem Einwand mangelhafter Sozialauswahl erhob er daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er machte dabei u. a. geltend, dass auch nach dem Betriebsteilübergang noch genügend Arbeitsaufgaben vorhanden seien, die seine Weiterbeschäftigung ermöglicht hätten. Auch sei mit dem Betriebsübergang eine langfristige Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen zu befürchten. Nach Ansicht des BAG schützt der Widerspruch gegen den Betriebsübergang nicht vor einer betriebsbedingten Kündigung. Kann die den Betriebsteil veräußernde Firma den widersprechenden Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen, kann sie diesem unter der Voraussetzung einer sachgerechten Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) betriebsbedingt kündigen. Bei der Prüfung der sozialen Schutzwürdigkeit ist dann auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeitsmöglichkeit aus freien Stücken aufgegeben hat und erst dadurch ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung geschaffen wurde. Sind die Gründe für den Widerspruch gegen den Betriebsübergang, wie im vorliegenden Fall, nicht von großem Gewicht, da mit einer baldigen wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu rechnen war, kann der Widersprechende bei der Sozialauswahl einen Arbeitskollegen nur verdrängen, wenn dieser ganz erheblich weniger schutzbedürftig ist. Vorliegend hatte das Unternehmen somit eine sachgerechte Sozialauswahl getroffen.

Zur weiteren Prüfung der Frage, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz bestanden hätte, der Fall an die Vorinstanz zurückging (→ Kündigung ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.03.1999, 8 AZR 190/98

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