Leitsatz

Eine zusammengefasste Feier anlässlich eines runden Geburtstags und einer bestandenen Steuerberaterprüfung eröffnet nach Ansicht des FG Baden-Württemberg keinen (anteiligen) Werbungskostenabzug, wenn die Gesamtumstände der Feier für eine insgesamt private Veranlassung sprechen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte der Kläger gleich doppelten Grund zum Feiern: Er hatte seine Steuerberaterprüfung bestanden und zudem einen runden Geburtstag zu feiern, sodass er aus diesem Anlass ein Fest für 46 Kollegen und 32 Verwandte und Bekannte ausrichtete. Ein 21köpfiger Posauenchor sorgte für den musikalischen Rahmen der Veranstaltung, die an einem Freitagabend in einer Veranstaltungshalle am Wohnort des Klägers stattfand. Vor dem Finanzamt machte er einen beruflich veranlassten Kostenteil der Feier von 1.586 Euro als Werbungskosten geltend, den er durch eine Aufteilung nach Köpfen ermittelt hatte (Anteil der beruflichen zu den privaten Gästen).

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Kosten nicht abziehbar sind, da die Feier insgesamt privat veranlasst war. Bei der Prüfung der beruflichen bzw. privaten Veranlassung muss in erster Linie auf den Anlass einer Feier abgestellt werden. Dies ist jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht hingegen das allein entscheidende Kriterium bei der Veranlassungsprüfung. Denn auch aus den übrigen Umständen einer Feier kann sich deren private oder berufliche Veranlassung ergeben. Diese übrigen Umstände sprachen im Urteilsfall für eine insgesamt private Veranlassung, denn der Kläger war selbst als Gastgeber aufgetreten (nicht sein Arbeitgeber), er hatte selbst die Gästeliste bestimmt und hatte nur einen bestimmten Teil seiner Kollegenschaft eingeladen. Die Feier fand ferner an einem Freitagabend in einer Veranstaltungshalle an seinem Wohnort statt und nicht im Betrieb seines Arbeitgebers, was ebenfalls für eine private Veranlassung sprach. Zudem hatten an der Feier mehr private als berufliche Gäste teilgenommen (bei Einrechnung der Mitglieder des Posaunenchors).

 

Hinweis

Eine Aufteilung der Kosten nach Köpfen - die der Kläger aus der BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung gemischt veranlasster Kosten abgeleitet wissen wollte - lehnte das Finanzgericht ausdrücklich ab. Nach Ansicht des Gerichts griffen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge derart eng ineinander, dass es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlte und eine Trennung unmöglich war. Die Vermischung von beruflichen und privaten Belangen hatte der Kläger selbst herbeigeführt, indem er lediglich eine einzige Feier für zwei Anlässe ausgerichtet hatte.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2014, 1 K 3541/12

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge