Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für Feier anlässlich eines runden Geburtstags sowie des Bestehens der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstags sowie des Bestehens der Steuerberaterprüfung sind ingesamt nicht abziehbar und können nicht in einen beruflich sowie privat veranlassten Teil aufgeteilt werden, wenn die Gesamtumstände für eine insgesamt private Feier sprechen.

2. Für eine insgesamt private Feier spricht es, wenn u. a. der Jubilar und nicht etwa sein Arbeitgeber als Gastgeber aufgetreten ist, der Einladende selbst die Gästeliste bestimmt und nicht alle Arbeitskollegen, sondern nur rund 50 der etwa 300 Angestellten seines Arbeitgebers eingeladen hat, wenn weiter die Feier am Wohnort des Einladenden am Freitag nach Feierabend und nicht etwa während der Arbeitszeit in Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattgefunden hat, der Steuerpflichtige für die Feier eine Halle angemietet und dabei als Nutzungszweck „Geburtstagsfeier” angegeben hat und wenn bei der Feier insgesamt mehr private als berufliche Gäste sowie keine Kunden des Arbeitgebers oder Verbandsmitglieder eingeladen waren.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.2015; Aktenzeichen VI R 46/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Zulassung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sind.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger lebte im Streitjahr in X und war bei der F (im Folgenden: Arbeitgeber) in der Niederlassung in Y angestellt. Der Arbeitgeber beschäftigt insgesamt etwa 300 Mitarbeiter an mehreren Standorten (X, Y, Z, P, Q). Der Kläger wurde am xx.xx.xxxx zum Steuerberater bestellt; die mündliche Steuerberaterprüfung legte er im xx.xxxx ab. Am xx.xx.xxxx hatte der Kläger seinen xx. Geburtstag.

Der Kläger lud mit Einladungskarte („Herzliche Einladung … zur Feier meiner bestandenen Steuerberaterprüfung und meines xx. Geburtstages”) Kollegen sowie Verwandte und Bekannte zu einer Feier ein. Die Veranstaltung fand am xx.xx.xxxx, einem Freitag, in der „zzzz” statt. Die Benutzungserlaubnis der Stadt X vom xx.xx.xxxx bezeichnet die Veranstaltung als „Geburtstagsfeier” und nennt als Veranstalter den Kläger. Die Feier begann um 18:30 Uhr. Von den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen sowie 32 Verwandte und Bekannte. Ein 21-köpfiger Posaunenchor machte Musik. Die Menükarte war mit „xx & StB” überschrieben.

In seiner Einkommensteuererklärung 2009 vom 13. August 2010 machte der Kläger die Aufwendungen für die Feier zunächst nicht geltend. Das damals noch für den Kläger zuständige Finanzamt K veranlagte mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 4. Oktober 2010 erklärungsgemäß.

Mit dem dagegen am 7. November 2009 eingelegten Einspruch begehrte der Kläger nunmehr den teilweisen Abzug der Aufwendungen für die Feier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Gesamtaufwendungen von 3.413,69 EUR (für Hallenmiete und Bewirtung) teilte er dabei unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) und das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614) nach Köpfen auf, wobei er 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) dem beruflichen Bereich und 53 Personen (private Gäste einschließlich Posaunenchor) dem privaten Bereich zuordnete. Die abziehbaren Aufwendungen beliefen sich nach Auffassung des Klägers demnach auf 1.586,34 EUR (3.413,69 EUR × 46,47 %).

Der Einkommensteuerbescheid 2009 wurde während des Einspruchsverfahrens am 16. Dezember 2010 aus hier nicht streitigen Gründen geändert.

Der inzwischen für die Besteuerung des Klägers zuständig gewordene Beklagte (das Finanzamt – FA –) sah die Feier als durch den xx. Geburtstag des Klägers veranlasst an und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2012 als unbegründet zurück.

Mit der dagegen am 29. Oktober 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Anlass der Feier seien mit der Bestellung zum Steuerberater und dem xx. Geburtstag zwei Ereignisse gewesen. Die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier seien als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar. Die Aufwendungen für die Steuerberaterfeier seien dagegen beruflich veranlasst. Es sei beim Arbeitgeber absolut unüblich, die Geschäftsführung, Steuerberaterkollegen oder Sekretärinnen zum xx. Geburtstag einzuladen. Hätte die Geburtstagsfeier getrennt stattgefunden, wären diese Personen keinesfalls eingeladen worden. Er habe sich der Steuerberaterfeier nicht entziehen können, ohne berufliche Kontakte zu verlieren. Ein Geschäftsführer des Arbeitgebers habe auf der Feier eine Ansprache zu seinem beruflichen Werdegang gehalten. Die Aufteilung der gesamten Aufwe...

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