Rz. 30

[Autor/Stand] Sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung gegeben, ist nach Maßgabe des § 76a StGB in bestimmten Fällen ein selbständiges Verfahren zur Anordnung dieser Maßnahmen zulässig.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Nach § 76a Abs. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass eine Straftat (dh. eine tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte Verletzung einer Strafvorschrift) vorliegt, eine bestimmte Person nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Die Hinderungsgründe können nunmehr sowohl tatsächlicher als rechtlicher Natur (zB Strafklageverbrauch, nicht aber Verjährung)[3] sein.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Nach § 76a Abs. 2 StGB ist die selbständige Einziehung des Tatertrags und des Wertes des Tatertrags unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c StGB auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Gleiches gilt für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Schriften und der Unbrauchbarmachung.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] § 76a Abs. 3 StGB betrifft den Fall, dass von Strafe abgesehen wird oder zuvor das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt worden ist (§§ 153 ff. StPO; §§ 398, 398a AO)[6].

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Nach dem neuen § 76a Abs. 4 StGB, flankiert von der Verfahrensnorm des § 437 StPO, können auch Gegenstände unklarer Herkunft selbständig sichergestellt werden (s. § 399 Rdnr. 46.1). Aus dem Bereich des Steuerstrafrechts betrifft dies Verfahren wegen des Verdachts gem. § 370 Abs. 3 Nr. 5, § 373 Abs. 2 und § 374 Abs. 2 AO.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[3] BR-Drucks. 418/17, S. 79 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[6] AG Gummersbach v. 6.7.1988 – 8 Gs 563/88, NStZ 1988, 460; Hellmann in HHSp., Rdnr. 20; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt60, § 440 StPO Rdnr. 7, 8.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018

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