Rz. 873

[Autor/Stand] Die EUAHiRL und das EUAHiG enthalten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Informationsaustausch keine Regelungen über den Rechtschutz der Betroffenen. Dies ist allein Sache des jeweiligen nationalen Rechts, wobei Art. 47 Abs. 1 GRCh einen effektiven gerichtlichen Rechtschutz gewährleistet[2]. Der vom Auskunftsverkehr Betroffene hat Anspruch auf Wahrung des Steuergeheimnisses. Daraus abgeleitet hat der Stpfl. ein subjektives Recht, dass die mit einem beabsichtigten Auskunftsersuchen, der Weiterleitung einer Spontanauskunft oder der Beantwortung eines Auskunftsersuchens verbundene Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse unterbleibt, wenn die Auskunftserteilung unbefugt erfolgen würde. Ihm steht dann ein nach st. Rspr. auf § 1004 BGB analog i.V.m. § 30 AO gestützter Unterlassungsanspruch zu[3].

 

Rz. 874

[Autor/Stand] Der Schutz des Steuergeheimnisses ist nur durchbrochen, wenn eine Befugnis zur Offenbarung besteht, weil

Durch eine Maßnahme, die sich in dem Rahmen dieser gesetzlichen Befugnisse hält, wird das Steuergeheimnis nicht verletzt. Vielmehr hat der Betroffene gem. § 1004 Abs. 2 BGB analog die Informationsweiterleitung zu dulden[5].

 

Rz. 875

[Autor/Stand] Den Anspruch auf Unterlassung einer unbefugten Offenbarung steuerlicher Verhältnisse kann die von der beabsichtigten Auskunftserteilung betroffene Person im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage (§ 40 FGO) oder einer Feststellungsklage beim FG geltend machen, da es einer Auskunftserteilung oder einem Auskunftsersuchen an der Verwaltungsaktsqualität fehlt[7].

 

Rz. 876

[Autor/Stand] Wegen der Eilbedürftigkeit ist der Betroffene regelmäßig gehalten, zur effektiven Wahrung seiner Rechte einstweiligen Rechtsschutz zu begehren und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu beantragen, damit zumindest vorläufig das ausländische Auskunftsersuchen nicht beantwortet bzw. das inländische Ersuchen oder die Spontanmitteilung nicht weitergeleitet wird[9].

 

Rz. 877

[Autor/Stand] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unabhängig von einer Klageerhebung, also auch schon davor zulässig. Hat der Antrag Erfolg, so hat das FG gem. § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO auf Antrag (regelmäßig des BZSt) ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, so ist die einstweilige Anordnung auf Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss aufzuheben (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 878

[Autor/Stand] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf nicht zu früh, etwa bereits bei der Erstellung eines entsprechenden Auskunftsersuchens durch das örtlich zuständige FA oder die Betriebsprüfungsstelle, gestellt werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse an einer Anrufung des FG wird regelmäßig erst dann bejaht, wenn die beabsichtigte Antwort bzw. das Auskunftsersuchen von der örtlichen FinB an das BZSt weitergeleitet wurde und das BZSt nach eigener Rechtmäßigkeitsprüfung dem Betroffenen die beabsichtigte Weiterleitung angekündigt und den Termin hierfür mitgeteilt hat. Dadurch besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall erfolgt keine Weiterleitung der Informationen, bis das Gericht entschieden hat.

 

Rz. 879

[Autor/Stand] Die behauptete Gefahr der Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Geschäftspartnern infolge eines zwischenstaatlichen Auskunftsaustausches kann grds. keine wesentlichen Nachteile i.S.d. § 114 FGO begründen, da diese Nachteile letztlich aus der mit dem Auskunftsverkehr gerade erstrebten zutreffenden Besteuerung entweder des Betroffenen selbst oder dessen Geschäftspartners folgen. Einschränkung der Geschäftsbeziehungen oder sogar deren Abbruch werden deshalb als Schäden, die dem Zweck des Auskunftsersuchens unterzuordnen wären, angesehen[13].

 

Rz. 880

[Autor/Stand] Die Rspr. nimmt einen Anordnungsgrund regelmäßig in Fällen an, in denen der Stpfl. glaubhaft machen kann, dass die Voraussetzungen für die beabsichtigte Auskunftserteilung bzw. das Auskunftsersuchen nicht gegeben sind und insoweit ein Anordnungsanspruch besteht. Der Anordnungsgrund folgt quasi aus dem Anordnungsanspruch. Dies ergibt sich aus der drohenden Verletzung des Steuergeheimnisses, denn im Falle einer nicht durch eine Rechtsgrundlage erlaubten Auskunft besteht die Gefahr, dass die eintretende Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimni...

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