Rz. 103

[Autor/Stand] Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll gem. § 98 Abs. 2 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Eine einzelfallbezogene Darlegung der Finanzbehörde oder der Staatsanwaltschaft, warum welche Beweismittel benötigt werden, ist freilich nicht geschuldet. Es reicht für die Bestätigung der Beschlagnahme i.S.v. § 94 StPO aus, wenn die in Rede stehenden Beweismittel "für die Untersuchung von Bedeutung sein können". Dies ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fernliegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung gewinnen kann.[3] Eine potentielle Beweisbedeutung reicht aus. Da die Auswertung der Beweismittel i.d.R. noch andauert, kann bereits aus praktischen Gründen nicht einzelfallbezogen dargelegt werden, welches Beweismittel letztlich (noch) benötigt wird oder ggf. später nach Auswertung weiterer Beweismittel doch noch von Bedeutung sein kann.[4] Eine einzelfallbezogene und konkrete Prüfung hinsichtlich eines jeden einzelnen Beweismittels ist zudem nicht veranlasst.[5] Es kann sein, dass sich in den beschlagnahmten Beweismitteln nach Sichtung vor Ort Dokumente befinden, die letztendlich keine direkte Beweisrelevanz erlangen und so im laufenden Ermittlungsverfahren keine Verwendung finden werden. Dies ist aber letztlich Wesenselement des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, welches gerade allein auf einem einfachen Tatverdacht beruhen kann. Für die Beschlagnahme der beim Beschuldigten vorläufig sichergestellten Dokumente ist es daher unerheblich, dass der Anfangsverdacht, der die Beschlagnahme rechtfertigt, erst nach der Durchsuchung und Sichtung der Dokumente begründet wurde.[6] Letztlich kommt es nur auf die im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung bestehende potentielle Beweisbedeutung der Dokumente an.[7] Etwas anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Unterlagen einem Beschlagnahmeverbot unterliegen.

 

Rz. 105– 149

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[3] Vgl. LG Bonn v. 5.3.2012 – 27 Qs 26/11, juris unter Verweis auf LG Bonn v. 16.3.2005 – 37 Qs 08/05.
[4] Vgl. insoweit auch Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 94 StPO Rz. 6; Hauschild in MünchKomm, § 94 StPO Rz. 14, 21; in diese Richtung auch LG Bonn v. 5.3.2012 – 27 Qs 26/11, juris Rz. 14.
[5] Vgl. bereits LG Bonn v. 5.3.2012 – 27 Qs 26/11, juris.
[6] LG Chemnitz v. 28.10.2020 – 4 Qs 326/20, NJW-Spezial 2021, 186.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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