Rz. 706

[Autor/Stand] Es würde hier den Rahmen sprengen, alle Einzelheiten des Tatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) zu beleuchten, vgl. daher ergänzend § 370 Rz. 1192 ff. Im Folgenden werden deshalb lediglich die wesentlichen Probleme aufgezeigt, die für den Steuerstrafverteidiger bei der Entgegennahme von Honorar von Bedeutung sind. Zentral ist dabei die verfassungsgerichtliche Restriktion bei Annahme des subjektiven Tatbestandes des Verteidigers.

 

Rz. 707

[Autor/Stand] Der Berater kann objektiv zum Geldwäscher werden, wenn er zur Erfüllung von Honorarforderungen "bemakeltes" Geld entgegennimmt. Auf der subjektiven Seite ist bedingter Vorsatz ausreichend, wobei hinsichtlich der bemakelten Herkunft des Geldes leichtfertige Unkenntnis genügt. Der Tatbestand ist somit schnell erfüllt, wenn der Strafverteidiger Geld von einem Mandanten annimmt, der einer Tat i.S.d. Katalogs des § 261 StGB entgegennimmt. Der BGH hat § 261 StGB wortlautgetreu auch auf Strafverteidiger angewendet.[3] Dem ist das BVerfG[4] allerdings insoweit entgegengetreten, als § 261 StGB für die Tätigkeit des Strafverteidigers restriktiv auszulegen sei: § 261 StGB erfasse die Honorierung des Strafverteidigers nur, wenn er "sichere Kenntnis" davon habe, dass das von ihm entgegengenommene Honorar aus einer Katalogtat des § 261 StGB stammt.[5] Bedingter Vorsatz und Leichtfertigkeit genügen danach für den Vorwurf der Geldwäsche durch Honorarannahme seitens des Strafverteidigers nicht.

 

Rz. 708

[Autor/Stand] Allerdings erfasst diese Rspr. sicher nur die Strafverteidigung, mag sie ggf. auch durch einen Steuerberater[7] (§ 392 AO) erfolgen.[8] Ob sonstige Tätigkeiten des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, privilegiert werden, ist nicht entschieden.[9] Dies gilt auch für die Tätigkeit im steuerlichen Verfahren und also für die Vertretung bei einer Selbstanzeige, denn deren Abgabe ist nach h.M. nicht strafrechtlicher, sondern steuerlicher Natur (Rz. 173). Erst im sich anschließenden Ermittlungsverfahren würde die Privilegierung wieder greifen. Dann aber evtl. auch nur mit Blick auf die Tätigkeit im Strafverfahren; die Tätigkeiten im steuerlichen Verfahren[10] (Einspruch, FG-Prozesse etc.) sollten dann aus Quellen finanziert sein, bei denen man von ihrer makellosen Qualität ausgehen darf.

 

Rz. 709– 710

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[3] BGH v. 4.7.2001 – 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68: Im Fall hatte der Strafverteidiger lt. BGH positive Kenntnis von der bemakelten Herkunft des Honorars.
[4] BVerfG v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01, NJW 2004, 1305; BVerfG v. 14.1.2005 – 2 BvR 1975/03, NJW 2005, 1707, zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verschaffung); eine verfassungskonform einschränkende Auslegung ist mit Blick auf Strafverteidiger auch für die Tatbestände der Vereitelung und Gefährdung nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB geboten, BVerfG v. 28.7.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14, NJW 2015, 2949.
[5] Zur Kritik und den Diskussionsstand vgl. Fischer67, § 261 StGB Rz. 49 ff.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[7] Der Steuerberater im Fall LG Hildesheim v. 2.7.2009 – 25 Kls. 4131 Js 103693/08, NdsRpfl. 2010, 64, war nicht verteidigend tätig, daher erfolgte keine Einschränkung des subjektiven Tatbestands.
[8] Kraatz, NJ 2015, 149 (152).
[9] Vgl. auch Kraatz, NJ 2015, 149 (151).
[10] Darin könnte materiell auch eine strafverteidigende Aufgabe gesehen werden, entschieden ist das aber nicht; vgl. auch Kraatz, NJ 2015, 149 (151).
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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