Rz. 356

[Autor/Stand] Der uneingeschränkte Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen jeder Strafverteidigung in einem Rechtsstaat[2] und ist in § 148 StPO ausdrücklich festgeschrieben. Eine "konkrete und wirkliche" Verteidigung, insb. eine hinreichende Beratung, ist nur gewährleistet, wenn der Verteidiger jederzeit zu dem Beschuldigten unüberwachten und persönlichen Kontakt aufnehmen kann, und zwar grds. frei von jeder Behinderung oder Erschwerung.[3] Nach § 148 Abs. 1 StPO ist sowohl der schriftliche als auch der mündliche Verkehr zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten unbeschränkt zulässig, unabhängig davon, ob der Beschuldigte inhaftiert ist oder sich auf freiem Fuß befindet.[4] Zum uneingeschränkten mündlichen Kontakt gehört auch die unüberwachte Telekommunikation (s. Rz. 326 ff.). Dem Verteidiger ist dieser uneingeschränkte Verkehr aber nur zum Zweck der Verteidigung im Vertrauen auf seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege und darauf, dass er die ihm insoweit eingeräumten Rechte nicht missbraucht, gestattet.[5]

 

Rz. 357

[Autor/Stand] Die Verweigerung einer Verteidigerkonsultation führt zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der insoweit erlangten Beweise.[7] Eine entsprechende Behinderung liegt schon dann vor, wenn keine diesbezügliche Belehrung (vgl. § 136 StPO) stattfindet oder eine Vernehmung trotz des geäußerten Wunsches, einen Verteidiger hinzuzuziehen, fortgesetzt wird.[8]

 

Rz. 358

[Autor/Stand] Generell unzulässig ist das Abhören des Telefonanschlusses des Verteidigers (s. dazu bereits Rz. 330 ff.)

 

Rz. 359

[Autor/Stand] Auch der Verkehr mit inhaftierten Beschuldigten ist gem. § 148 Abs. 1 StPO grds. unbeschränkt. Die Beschränkungsmöglichkeiten nach § 119 StPO bestehen insoweit nicht (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die möglichen Beschränkungen durch Kontrolle des Schriftverkehrs nach § 148 Abs. 2 StPO oder die Kontaktsperre betr. terroristische Straftaten sind im Steuerstrafverfahren ohne Bedeutung.

 

Rz. 360

[Autor/Stand] Der Schriftverkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger darf somit weder in seinem Umfang beschränkt noch inhaltlich überwacht werden (vgl. z.B. § 22 UVollzG NW; § 29 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NW).[12] Der Beschuldigte darf also Verteidigerpost verschlossen zur Beförderung aufgeben, die dem Verteidiger ungeöffnet auszuhändigen ist. Als Verteidigerpost bezeichnete Schreiben des Verteidigers sind ihm ungeöffnet auszuhändigen. Eine Briefkontrolle darf sich also allenfalls darauf beziehen, ob es sich nach den äußeren Merkmalen um einen Schriftwechsel mit dem Verteidiger handelt,[13] dieser also ordnungsgemäß als Verteidigerpost gekennzeichnet ist. Selbst aus Sicherheitsgründen ist eine Öffnung der Verteidigerpost zu diesem Zweck nicht statthaft.[14]

 

Rz. 361

[Autor/Stand] Ebenso ist eine Beschlagnahme der Post des Verteidigers an den Beschuldigten nach § 148 Abs. 1 StPO grds. ausgeschlossen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Verteidigers an der dem Beschuldigten zur Last gelegten Steuerstraftat vorliegen, so dass die Unterlagen entweder als Beweismittel gegen den Beschuldigten oder für ein Strafverfahren gegen den Verteidiger oder für das Ausschließungsverfahren nach §§ 138a ff. StPO von Bedeutung sein können.[16]

 

Rz. 362

[Autor/Stand] DDas Besuchsrecht des Verteidigers in der Haftanstalt ist ebenfalls grds. unbeschränkt und nur organisatorisch an die anstaltsüblichen Besuchszeiten gebunden.[18] Ab- oder Durchsuchungen des Verteidigers durch das Anstaltspersonal sollen aus Gründen der Sicherheit zulässig sein (vgl. § 26 StVollzG NW);[19] ob dies, insb. wenn in praxi hinsichtlich des Ab-/Durchsuchens zwischen Rechtsanwälten einerseits und Richtern bzw. Staatsanwälten andererseits differenziert wird, mit der ansonsten betonten Stellung des Rechtsanwalts/Verteidigers als Organ der Rechtspflege vereinbar ist, erscheint jedenfalls dann zweifelhaft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für im Einzelfall bestehende Sicherheitsbedenken[20] vorliegen.[21]

 

Rz. 363

[Autor/Stand] Der uneingeschränkte Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten nach § 148 Abs. 1 StPO ist nur innerhalb eines bestehenden Verteidigungsverhältnisses zulässig.[23] Ein Gespräch zwecks Übernahme der Verteidigung (sog. Anbahnungsgespräch) ist zwar als solches zwingend zulässig (jedenfalls soweit der Beschuldigte noch nicht verteidigt wird), umstritten ist jedoch im Hinblick auf missbräuchliche Fälle, ob es der Privilegierung durch § 148 Abs. 1 StPO unterfällt.[24]

 

Rz. 364

[Autor/Stand] Das uneingeschränkte Verkehrsrecht nach § 148 Abs. 1 StPO endet mit der Beendigung des Verteidigungsverhältnisses durch Mandatsniederlegung bzw. Mandatskündigung (s. Rz. 23),[26] Verteidigerzurückweisung oder Ausschließung (s. Rz. 167 ff., 186 ff.).

 

Rz. 365– 370

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[2] Vgl. BVerfG v. 18.4.2007 – 2 BvR 2094/05, NJW 2007, 2749 (2750); EGMR v. 27.11.2008 – 36391/02, NJW 2009, 3707; EGMR ...

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