Rz. 76

[Autor/Stand] § 9 OWiG (entsprechend § 14 StGB) ist für solche Vorschriften von Bedeutung, die sich nach ihrer Fassung an einen bestimmten Täterkreis wenden (sog. Sonderdelikte). Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass die eigentlichen Normadressaten (z.B. Unternehmer, Gewerbetreibende, Arbeitgeber u.a.) selten selbst handeln, sondern sich zur Erfüllung dieser Rechtspflichten vielfach Vertretern (z.B. Organe einer juristischen Person oder Angestellte eines Unternehmens) bedienen, die wiederum nicht zu dem eng umrissenen Täterkreis des Bußgeldtatbestandes gehören. Die Vorschrift des § 9 OWiG verfolgt daher den Zweck, den Anwendungsbereich der Bußgeldvorschrift allgemein auf solche Personen, die zum Normadressaten in einem bestimmten Vertretungs- oder auch Auftragsverhältnis stehen, zu erweitern, und schließt dadurch eine Gesetzeslücke[2]. Sie steht im Zusammenhang mit den § 30 OWiG (Rz. 109 ff.) und § 130 OWiG (Rz. 171 ff.).

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Im Steuerordnungswidrigkeitenrecht erlangt § 9 OWiG nur geringe Bedeutung[4]. Der Normadressatenkreis ist im Steuerordnungswidrigkeitenrecht der AO selten so eingeengt, wie es in § 9 OWiG vorausgesetzt wird. Das folgt zum einen daraus, dass die in § 9 Abs. 1 OWiG genannten Vertretergruppen mit den in §§ 34, 35 AO genannten Personen übereinstimmen und sie deshalb bereits als Stpfl. mögliche Täter steuerrechtlicher Bußgeldtatbestände sind. Zum anderen ist der Täterkreis insbesondere der Tatbestände des § 378 AO und § 382 AO durch die Formulierung "oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen" so weit gefasst, dass darunter ohne weiteres auch gewillkürte Vertreter und sonstige Beauftragte i.S.d. § 9 Abs. 2 OWiG, z.B. auch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte oder der mit der Gestellung des Zollguts Beauftragte, fallen (s. § 378 Rz. 16 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] Vgl. auch Demuth/Schneider, BB 1970, 642; Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 377 AO Rz. 40.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[4] So auch Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 377 AO Rz. 46; a.A. Randt in JJR9, § 377 AO Rz. 26; Groß in Hüls/Reichling2, § 377 AO Rz. 21; Heerspink in Flore/Tsambikakis2, § 377 AO Rz. 44.

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