Rz. 55
[Autor/Stand] Das Ankaufen stellt eine im Hinblick auf ihre Häufigkeit ausdrücklich erwähnte Erscheinungsform des Sich-Verschaffens dar[2]. Es ist erst dann vollständig verwirklicht, wenn der ankaufende Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt, und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken[3]. Unter diesen Bedingungen kann auch mittelbarer Besitz ausreichend sein.
Der Abschluss eines Kaufvertrags reicht für die Begehungsform des "Ankaufens"nicht aus, da dieser dem Erwerber noch keine Verfügungsgewalt über die gekaufte Sache zu vermitteln braucht. Unter dem "Ankaufen" ist vielmehr der Erwerb abgeleiteter Verfügungsgewalt mittels Kaufs zu verstehen[4]. Der Abschluss eines Kaufvertrags kann jedoch eine versuchte Steuerhehlerei sein[5], die Abgabe eines (gescheiterten) Kaufangebots dagegen nicht (s. Beispiel in Rz. 100).
Rz. 56
[Autor/Stand] Tatbestandsmäßig ist auch der nach früherem Recht umstrittene Fall des Ankaufs durch den Gewerbegehilfen, der für seinen Geschäftsherrn Hehlereigut erwirbt[7]. Durch die Umschreibung "sich oder einem Dritten verschaffen" ist klargestellt, dass auch die fremdnützige Hehlerei strafbar ist[8]. Ob der Angestellte dabei selbst Täter oder nur Gehilfe einer Hehlerei des Geschäftsherrn ist, richtet sich nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen. Maßgebend ist, ob er selbständig oder nach genauen Anweisungen des Dritten sich die Sache verschafft.
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